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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.10.2004
Aktenzeichen: V B 55/04
Rechtsgebiete: FGO, UStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Eigentümer mehrerer Grundstücke, die ein Anwesen bilden. Außerdem war er Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die ein Baugeschäft betrieb.
Einen Teil der Grundstücke hatte der Kläger von einem Baugeschäft erworben.
Der Kläger verpachtete die "Grundstücke und den Gewerbebetrieb" an die GmbH.
Der Kläger ging ursprünglich von einer Organschaft zwischen ihm und der GmbH aus. Im Jahre 1997 berichtigte er seine Umsatzsteuererklärungen mit der Begründung, seit dem 1. Januar 1994 bestünde zwischen ihm und der GmbH keine Organschaft mehr; es fehle die wirtschaftliche Eingliederung der GmbH in sein Einzelunternehmen.
Demgegenüber ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) bei der Festsetzung der Umsatzsteuer für die Streitjahre 1994 und 1995 im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung weiterhin vom Bestehen einer Organschaft aus.
Einspruch und Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ließ die Revision gegen das Urteil nicht zu.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Beschwerde, die er auf sämtliche Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stützt.
Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
Der Kläger möchte in erster Linie folgende Frage geklärt haben:
"Kann bei einem Bauunternehmen davon ausgegangen werden, daß durch die Anmietung technisch verbrauchter und veralteter Baugeräte und eines Grundstücks, auf dem sich ein einfaches Verwaltungsgebäude befindet, auf dem in geringem Umfang Baugeräte und Material abgestellt bzw. gelagert werden und das nur für das Unternehmen geeignet (nicht besonders geeignet: Gebäude für die Verwaltung zu groß, so dass Räume weitervermietet werden mussten, Untervermietung an branchenfremde Unternehmen, somit nicht auf die Bedürfnisse des Unternehmens abgestimmt, Grundstück als Abstellfläche zu klein, so dass weitere Grundstücke von etwa gleicher Größe von fremden Dritten zugemietet wurden) ist, ein solch enger wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, dass dieser eine wirtschaftliche Eingliederung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG nach sich zieht und damit eine umsatzsteuerliche Organschaft entstehen kann, wenn die GmbH die für die Produktion wichtigen Baugeräte selbst angeschafft hat?"
Diese Frage stellt sich in dem erstrebten Revisionsverfahren bereits deshalb nicht, weil sie nicht auf dem vom FG festgestellten, sondern auf dem vom Kläger für maßgeblich erachteten Sachverhalt basiert.
Im Übrigen ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass bereits die Vermietung eines Verwaltungsgebäudes an die Tochtergesellschaft deren wirtschaftliche Eingliederung in das Unternehmen des Vermieters begründen kann (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25. April 2002 V B 128/01, BFH/NV 2002, 1058, in Verbindung mit dem dort zitierten Urteil vom 23. Januar 2001 VIII R 71/98, BFH/NV 2001, 894).
Dies gilt auch dann, wenn die Organgesellschaft ein Baugeschäft betreibt (vgl. BFH in BFH/NV 2002, 1058). Die Tatsache, dass die Wertschöpfung im Wesentlichen auf den Baustellen und nicht im Verwaltungsgebäude stattfindet, ist insoweit ohne Bedeutung.
3. Die Revision ist auch nicht wegen des vom Kläger gerügten Verfahrensmangels zuzulassen.
Wird die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision --wie im Streitfall-- darauf gestützt, dass das FG seine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt habe, bedarf es der Darlegung, welche Fragen tatsächlicher Art aufklärungsbedürftig waren, welche Beweismittel zu welchem Beweisthema das FG ungenutzt ließ, warum der Kläger nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, warum sich die Notwendigkeit der Beweiserhebung jedoch dem FG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweiserhebung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (BFH-Beschluss vom 11. Juli 2003 XI B 68/01, BFH/NV 2003, 1567).
Die Ausführungen des Klägers werden diesen Erfordernissen nicht gerecht. Im Übrigen erschöpfen sich die Einwände des Klägers im Wesentlichen --nach Art einer Revisionsbegründung-- in kritischen Äußerungen darüber, dass und warum die vom FG vorgenommene rechtliche Beurteilung und tatsächliche Würdigung des Streitfalles unrichtig sei. Etwaige Fehler bei der Anwendung und Auslegung des materiellen Rechts im Einzelfall rechtfertigen jedoch für sich gesehen nicht die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels.
Ende der Entscheidung
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