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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.03.2006
Aktenzeichen: V B 55/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 72 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 121 |
Gründe:
1. Das Verfahren wegen Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Januar 1998 war gemäß § 72 i.V.m. § 121 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einzustellen, nachdem die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Beschwerde insoweit mit Schriftsatz vom 11. Juli 2005 zurückgenommen hat.
2. Die Beschwerde wegen Umsatzsteuer 1996 und 1997 hat keinen Erfolg.
Die Klägerin hat keinen der Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO benannt und entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.
Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gemäß § 116 Abs. 3 FGO müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.
a) Mit ihrem Vorbringen, dem Finanzgericht (FG) hätten nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegen, rügt die Klägerin sinngemäß einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht.
Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht gerügt, weil das FG nach Auffassung des Beschwerdeführers den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen hätte weiter aufklären müssen, so ist vorzutragen, welche --konkreten-- Tatsachen hätten aufgeklärt oder welche Beweise hätten erhoben werden müssen, aus welchen Gründen sich die Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei weiterer Aufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sich daraus auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Gerichts eine andere Entscheidung hätte ergeben können (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Urteil vom 23. Mai 1990 V R 167/84, BFHE 161, 191, BStBl II 1990, 1095, unter II. 2. c; BFH-Beschluss vom 26. Juni 2003 IV B 195/01, BFH/NV 2003, 1437). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Die Klägerin trägt hierzu lediglich vor, ein Teil der Belege befinde sich im Zusammenhang mit einem anderen Rechtsstreit in den USA, ein anderer Teil der Unterlagen befinde sich in den Händen des Herrn J und um deren Herausgabe bemühe sich der Zeuge E, der ein Parallelverfahren gegen das Finanzamt X vor dem FG führe, ohne dies weiter zu substantiieren. Das genügt nicht.
b) Auch soweit der Vortrag der Klägerin, sie habe vor dem FG angeregt, das Verfahren bis zum Abschluss des Parallelverfahrens des Zeugen E gegen das Finanzamt X auszusetzen, sinngemäß als Rüge eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zu verstehen sein sollte, hat die Beschwerde keinen Erfolg; denn die Klägerin hat den geltend gemachten Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens durch eine vom FG unterlassene Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO nicht schlüssig dargelegt.
Schlüssig ist die Darlegung eines Verfahrensmangels, wenn die vorgetragenen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- ausgehend von der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts den behaupteten Verfahrensmangel ergeben. Bei einem als Verfahrensmangel gerügten Verstoß gegen § 74 FGO ist zu berücksichtigen, dass nach dieser Vorschrift die Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit im Ermessen des FG steht. Daher muss vom Beschwerdeführer mit seiner Verfahrensrüge dargetan werden, aufgrund welcher konkreten Umstände seines Falls das dem FG hierfür eingeräumte Ermessen ausnahmsweise auf Null reduziert gewesen sein soll, die Aussetzung des Verfahrens also aufgrund der besonderen Umstände des Falls die einzig richtige Entscheidung gewesen sein soll (z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. Juli 2003 V B 211/01, BFH/NV 2004, 57; vom 5. März 2003 VII B 381/02, BFH/NV 2003, 931). Dieser Darlegungspflicht genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin hat lediglich sinngemäß vorgetragen, das FG hätte aussetzen müssen und damit eine Reduzierung des Ermessens des FG gemäß § 74 FGO auf Null behauptet, ohne jedoch konkrete tatsächliche Umstände ihres Einzelfalls darzulegen, die diese rechtliche Annahme stützen könnten.
3. Eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens --wie die Klägerin meint mit Rücksicht auf ein finanzgerichtliches Verfahren des E-- kommt nicht in Betracht. Anhaltspunkte, weshalb dieses Verfahren vorgreiflich sein könnte für die Frage, ob ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO ordnungsgemäß dargelegt ist und vorliegt, sind weder vorgetragen noch erkennbar.
Ende der Entscheidung
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