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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.12.2006
Aktenzeichen: V B 55/06
Rechtsgebiete: FGO, UStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
UStG § 4 Nr. 8 Buchst. f |
Gründe:
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben Beschwerde sowohl wegen Umsatzsteuer 1993 bis 1996 als auch wegen Einkommensteuer 1993 bis 1996 eingelegt.
1. Erfolg hat die Beschwerde nur insoweit, als sie vom Kläger wegen Umsatzsteuer 1993 bis 1996 eingelegt worden ist.
Die Zulassung der Revision erfolgt insoweit gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur weiteren Klärung der Voraussetzungen für eine steuerfreie "Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften" nach § 4 Nr. 8 Buchst. f des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1993 (vgl. dazu u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Oktober 2002 V R 68/01, BFHE 200, 140, BStBl II 2003, 618).
Die Rechtsprechung des Senats zum Begriff der "Vermittlung" (vgl. zu § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG auch BFH-Urteile vom 9. Oktober 2003 V R 5/03, BFHE 203, 395, BStBl II 2003, 958; vom 3. November 2005 V R 21/05, BStBl II 2006, 282) ist Gegenstand eines Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (vgl. Vorlagebeschluss des Finanzgerichts --FG-- Brandenburg vom 23. November 2005 1 K 692/05, Umsatzsteuer-Rundschau 2006, 277, mit Anmerkung Nieskens).
2. Soweit auch die Klägerin Beschwerde wegen Umsatzsteuer 1993 bis 1996 eingelegt hat, ist die Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil die entsprechenden Bescheide nur gegenüber dem Kläger ergangen sind.
3. Soweit die Kläger Beschwerde auch wegen Einkommensteuer 1993 bis 1996 eingelegt haben, ist die Beschwerde unzulässig, weil sie insoweit entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt haben.
4. Die Revision kann auch teilweise zugelassen werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 9. Dezember 2004 III B 89/04, BFH/NV 2005, 915; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Anm. 62).
5. Soweit der Beschwerde stattgegeben wurde, war über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu entscheiden, weil das erfolgreiche Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kostenrechtlich Teil des nachfolgenden Revisionsverfahrens ist. Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wurde, haben die Kläger die Kosten entsprechend dem auf diesen Teil fallenden Teil am Gesamtstreitwert zu tragen (vgl. z.B. Ruban in Gräber, a.a.O., § 116 Anm. 68).
Ende der Entscheidung
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