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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.05.2002
Aktenzeichen: V B 56/02
Rechtsgebiete: FGO, GKG
Vorschriften:
FGO § 107 | |
FGO § 128 Abs. 4 | |
FGO § 128 Abs. 1 | |
GKG § 8 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) hatte im Tenor des Beschlusses vom 30. März 2001 wegen Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides für 1992 die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) auferlegt, in den Gründen aber ausgeführt, die Kosten seien dem Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt K aufzuerlegen, weil dieser trotz entsprechender Aufforderung und Erinnerung keine Prozessvollmacht vorgelegt habe. Das FG berichtigte deshalb mit Beschluss vom 4. Februar 2002 gemäß § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unter Hinweis auf diese Unrichtigkeit seine Kostenentscheidung.
In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses heißt es, gegen diesen Beschluss stehe den Beteiligten die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) zu.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde; sie wendet sich gegen die Berichtigung der Kostenentscheidung mit der Begründung, eine Vollmacht sei im Original am 9. Januar 2002 vorgelegt worden.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Berichtigungsbeschluss aufzuheben.
Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) tritt der Beschwerde entgegen.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Nach § 128 Abs. 4 FGO ist in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde --abweichend von § 128 Abs. 1 FGO-- nicht gegeben. Dies gilt auch dann, wenn die Kostenentscheidung zu Lasten eines vollmachtlosen Vertreters ergangen ist. Die Vorlage der Vollmacht im Beschwerdeverfahren ändert daran nichts (z.B. BFH-Beschluss vom 4. Januar 2000 II B 139/99, BFH/NV 2000, 743).
Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses, nach der die Beschwerde zulässig sein soll, ist unrichtig. Die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung führt jedoch nicht dazu, dass das unzutreffenderweise als gegeben bezeichnete Rechtsmittel statthaft wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Oktober 1998 VI B 202/97, BFH/NV 1999, 636; vom 29. November 1993 VIII B 112/93, BFH/NV 1994, 571; vom 21. Januar 1998 III S 11/96, BFH/NV 1998, 733).
2. Auch die Voraussetzungen für eine sog. außerordentliche Beschwerde liegen nicht vor. Eine solche Beschwerde kommt gegen Kostenentscheidungen nur in Betracht, wenn die angefochtene Entscheidung unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (BFH-Beschluss vom 20. Oktober 1997 VI B 244/95, BFH/NV 1998, 485). Schwerwiegende Verfahrensverstöße sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Das FA hat seinen Berichtigungsbeschluss auf § 107 FGO gestützt, der auch auf die Berichtigung von Beschlüssen anzuwenden ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 16. Januar 1995 X B 142/94, BFH/NV 1995, 819). Das FG ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass eine offenbare Unrichtigkeit vorlag. Es entspricht im Übrigen ständiger BFH-Rechtsprechung, dass derjenige, der für einen Dritten ein Verfahren einleitet und seine Bevollmächtigung nicht bis zum Abschluss des Verfahrens (vgl. dazu Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 62 Rz. 79, m.w.N.) durch Vorlage einer schriftlichen Prozessvollmacht dem FG nachweist, grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
3. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes abgesehen. Nach dieser Vorschrift sind Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht zu erheben. Die Voraussetzung ist regelmäßig gegeben, wenn in einer Rechtsmittelbelehrung ein unstatthaftes Rechtsmittel als gegeben bezeichnet wird und der Rechtsmittelführer dadurch veranlasst wird, ein unzulässiges Rechtsmittel einzulegen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18. März 1991 V B 41/91, BFH/NV 1992, 128).
Ende der Entscheidung
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