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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.08.2006
Aktenzeichen: V B 56/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Es kann offen bleiben, ob die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bereits deshalb unzulässig ist, weil sie die Beschwerdebegründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) versäumt hat.
Jedenfalls entspricht die Beschwerde nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, wonach in der Begründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO darzulegen sind.
Hinsichtlich der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat die Klägerin keine konkrete Rechtsfrage formuliert, die im Interesse der Allgemeinheit über die bislang ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung hinaus klärungsbedürftig ist. Dies hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) im Schriftsatz vom 27. Juni 2006 zutreffend im Einzelnen ausgeführt.
Der von der Klägerin ferner geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Sie hatte dadurch, dass sie zunächst einen Beweisantrag gestellt hat, dann aber im nachfolgenden Erörterungstermin auf mündliche Verhandlung verzichtete, zu erkennen gegeben, dass sie auch auf die Beweisaufnahme verzichtete. Jedenfalls musste sie damit rechnen, dass das Finanzgericht (FG) nunmehr ohne Beweisaufnahme durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden würde. Überdies fehlt die Darlegung, dass die angefochtene Entscheidung nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des FG auf der Nichtvernehmung der Zeugin i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO beruht.
Ende der Entscheidung
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