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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.07.2007
Aktenzeichen: V B 56/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 103 | |
FGO § 105 Abs. 1 Satz 3 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Umsatzsteuer 1991 und 1992 durch Urteil vom 16. Januar 2007 II 449/2003 als unbegründet abgewiesen. Nach Zustellung des Urteils hat der Kläger einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung gestellt, den das FG mit Beschluss vom 22. Februar 2007 abgelehnt hat, weil der Urteilstatbestand entgegen der Auffassung des Klägers nicht unrichtig sei und er im Übrigen eine Ergänzung begehre, die nach Auffassung des Gerichts rechtlich unerheblich sei.
Hiergegen hat der Kläger Beschwerde erhoben und zur Begründung ausgeführt, es fehle ein Protokoll, "wer und wie die Richter abgestimmt" hätten. Die Beschwerde sei nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Februar 1998 VII B 241/97 (BFH/NV 1998, 873) zulässig, weil eine Richterin den Beschluss über die Ablehnung der Tatbestandsberichtigung mit unterzeichnet habe, die an dem Urteil nicht mitgewirkt habe.
II. 1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Grundsätzlich ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer Tatbestandsberichtigung nicht statthaft (§ 108 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
2. Sofern man eine Ausnahme für die Fälle annimmt, in denen die Tatbestandsberichtigung zu Unrecht als unzulässig abgelehnt wurde (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Oktober 2004 1 BvR 786/04, Neue Juristische Wochenschrift 2005, 657) oder eine Entscheidung durch eine hierzu nicht berechtigte Person getroffen worden ist oder sonst ein schwerer Verfahrensfehler vorliegt (vgl. BFH-Beschluss vom 5. September 2001 XI B 41/01, BFH/NV 2002, 206), liegen diese Ausnahmen nicht vor, denn der angegriffene Beschluss ist nicht von hierzu nicht befugten Richtern getroffen worden, sondern von denselben Richtern, die auch bei der Vorentscheidung mitgewirkt haben. Ausweislich des Vermerks des Vorsitzenden des FG unter dem Urteil vom 16. Januar 2007 II 449/2003 war die beisitzende Richterin X "... an der Beifügung ihrer Unterschrift verhindert". Dieser Vermerk beruhte auf § 105 Abs. 1 Satz 3 FGO. Dafür, dass die Richterin X nicht an der Fällung des Urteils i.S. des § 103 FGO (Beratung und Abstimmung) teilgenommen hat, gibt es keinen Anhaltspunkt. Daher war die bei der Unterschrift vertretene Richterin für die Entscheidung über den Antrag auf Tatbestandsberichtigung zuständig (§ 108 Abs. 2 Satz 3 FGO).
3. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers gehören zum Tatbestand eines Urteils lediglich die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts sowie die Anträge (§ 105 Abs. 3 FGO), nicht aber "wie die Richter abgestimmt" haben. Dies würde zudem gegen das Beratungsgeheimnis verstoßen. Welche Personen an der Entscheidung mitgewirkt haben, ergibt sich aus dem sog. Rubrum des Urteils (§ 105 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
Ende der Entscheidung
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