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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.10.1998
Aktenzeichen: V B 56/98
Rechtsgebiete: UStG 1993, FGO


Vorschriften:

UStG 1993 § 19 Abs. 1
UStG 1993 § 19 Abs. 1 Satz 1
FGO § 6 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 u. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt ein Kontierungsbüro, in dem sie Buchführungsarbeiten ausführt. Aus dieser Tätigkeit erzielte sie --ohne dafür gesondert Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen-- folgende Einnahmen:

1992 15 851 DM 1993 40 749 DM 1994 22 310 DM 1995 23 943 DM 1996 26 697 DM

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) veranlagte die Klägerin für das Streitjahr 1994 zur Umsatzsteuer; er verneinte die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1993) für die Nichterhebung der Steuer, da die Klägerin im Vorjahr die Umsatzgrenze von 25 000 DM überschritten habe.

Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin Klage. Der zuständige Senat des Finanzgerichts (FG) übertrug den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Einzelrichter zur Entscheidung. Dieser wies die Klage durch das angefochtene Urteil ab.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, die sie auf grundsätzliche Bedeutung und einen Verfahrensfehler stützt. Sie meint, die vom FG verneinte Frage, ob trotz einmaliger Überschreitung der Umsatzgrenze von 25 000 DM die Nichterhebung der Steuer nach § 19 Abs. 1 UStG 1993 in Betracht komme, sei in der Literatur umstritten; es handele sich um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Deshalb habe die Sache auch nicht auf den Einzelrichter übertragen werden dürfen; insofern liege ein Verfahrensfehler vor.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Die Nichtzulassung kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO). In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt und der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Zulassung der Revision kommt nur wegen einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage in Betracht. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt oder bereits aufgrund der Rechtsprechung geklärt ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Januar 1991 VI B 140/89, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309, und vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676).

Die streitige Rechtsfrage, der die Klägerin grundsätzliche Bedeutung zumißt, läßt sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG 1993 wird die für Umsätze i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStG 1993 geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 25 000 DM nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 100 000 DM voraussichtlich nicht übersteigen wird. Diese Voraussetzungen waren im Kalenderjahr 1994 nicht erfüllt, da der maßgebende Vorjahresumsatz (zuzüglich Steuer) 25 000 DM überstiegen hat. Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, lassen Wortlaut und Sinn der Vorschrift keine andere Auslegung zu. Ob etwas anderes gilt, wenn bereits zu Beginn des Jahres voraussehbar ist, daß der Jahresumsatz wieder unter die Grenze von 25 000 DM absinken wird (vgl. Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 19 Anm. 29), kann im Streitfall nicht geklärt werden, da der vom FG festgestellte Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür enthält, daß der im Jahre 1994 eingetretene Umsatzrückgang bereits bei Jahresbeginn vorhersehbar war.

Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, ist die von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge gegenstandslos.

Von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

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