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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.10.1999
Aktenzeichen: V B 56/99
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

AO 1977 § 126 Abs. 2
AO 1977 § 126 Abs. 2
FGO § 105 Abs. 3 Satz 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 79b Abs. 2
FGO § 79b Abs. 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) im Jahr 1990 (Streitjahr) in der ehemaligen DDR die Vermittlung von Videokassetten sowie die Vermietung von Videokassetten und Abspielgeräten.

Grundlage der Vermittlungstätigkeit war ein Vertrag vom 11. Juli 1990, in dem sich die X-GmbH zur Zahlung von 57 000 DM inklusive 14 % Mehrwertsteuer für die Vermittlung eines Vertragsabschlusses zur Lieferung von Videokassetten an die Firma Y verpflichtet hatte. Nachdem die X-GmbH ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen war, klagte der Kläger die Provision (erfolgreich) ein. Die Zahlung erfolgte 1991.

Ferner erhielt der Kläger im Streitjahr --in mehreren Raten-- insgesamt 14 346,25 DM von Z, an den er Videokassetten und vier Abspielgeräte vermietet hatte.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte zunächst im Umsatzsteuerbescheid für 1990 vom 8. November 1995 ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 50 000 DM Umsatzsteuer in Höhe von 7 000 DM gegen den Kläger fest. Nachdem das FA Kenntnis auch vom zweiten Sachverhaltskomplex erlangt hatte, erfaßte es im Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für 1990 vom 23. Juli 1998 zusätzlich den Betrag von 14 346,25 DM (abzüglich Umsatzsteuer) als Bemessungsgrundlage.

Das FG wies die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage des Klägers als unbegründet ab. Es führte zur Begründung u.a. aus:

Der Kläger sei als Steuerschuldner anzusehen, da er nach außen hin als Alleinunternehmer aufgetreten sei. Er habe insoweit nicht deutlich gemacht, daß eine aus ihm und einem (inzwischen verstorbenen) Dr. A bestehende Gesellschaft die Leistungen erbracht habe.

Soweit der Kläger im Einspruchsverfahren beantragt habe, die Steuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen --also jedenfalls zum Teil nicht im Streitjahr, sondern im Jahr 1991 zu erfassen--, habe das FA den Antrag in der Einspruchsentscheidung ermessensfehlerfrei abgelehnt.

Der in vier Raten in Höhe von insgesamt 13 846,25 DM an den Kläger gezahlte Betrag sei von ihm im Rahmen eines Leistungsaustausches und --entgegen der Ansicht des Klägers-- nicht als nichtsteuerbarer Schadensersatz vereinnahmt worden.

Schließlich stehe dem Kläger aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen kein Vorsteuerabzug zu. Bei der einen Rechnung handle es sich lediglich um ein Telefax und nicht um die Originalrechnung. Die ferner vorgelegte Quittung enthalte keinen gesonderten Ausweis von Umsatzsteuer und lasse zudem den Leistungsempfänger nicht erkennen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde, die der Kläger auf Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) stützt.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Der Kläger rügt als Verfahrensmängel "Sachverhaltsabfälschung", Unterlassung von Beweiserhebungen, Protokollfehler, ermessensfehlerhafte Präklusion, Nichtbeachtung des § 126 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977), Nichtprüfung der örtlichen Zuständigkeit des FA sowie fehlendes rechtliches Gehör.

a) Die Behauptung des Klägers, das FG habe den Sachverhalt "abgefälscht", trifft nicht zu. Das FG hat nicht etwa bestimmte vom Kläger vorgebrachte Tatsachen außer acht gelassen, sondern ist (lediglich) zu einer anderen tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts --insbesondere der Leistungsbeziehungen-- gekommen als der Kläger.

Daß das FG dabei nicht jede Einzelheit des klägerischen Vorbringens im Urteil wiedergegeben hat, ist kein Verfahrensfehler. Vielmehr ist nach § 105 Abs. 3 Satz 1 FGO im Tatbestand der Sach- und Streitstand "seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt" darzustellen. Dies ist geschehen.

b) Soweit der Kläger in diesem --aber auch in anderem-- Zusammenhang rügt, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt, sind bereits die Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht erfüllt.

Wird die Rüge mangelnder Sachaufklärung damit begründet, daß das FG ohne Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt hätte aufklären müssen, so sind die ermittlungsbedürftigen Tatsachen und die dazu angebotenen Beweismittel zu benennen, außerdem ist darzutun, daß sich dem FG die als unterlassen gerügte Aufklärung --auch ohne Beweisantrag-- habe aufdrängen müssen und inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juli 1997 XI B 9/96, BFH/NV 1998, 53, m.w.N.). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdeschrift nicht.

c) In bezug auf die Rügen des Klägers, das FG habe in das Protokoll über die mündliche Verhandlung einen "unsinnigen Absatz" aufgenommen, fehlt die nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderliche Darlegung, daß die angefochtene Entscheidung auf diesem Mangel beruhen kann (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Dasselbe gilt für die als weiteren "Protokollfehler" erhobene Rüge, das aufgenommene Protokoll sei weder vorgelesen noch genehmigt worden.

d) Soweit der Kläger ferner rügt, die Fristsetzung der Berichterstatterin zur Angabe bestimmter Tatsachen gemäß § 79b Abs. 2 FGO sei ermessenswidrig gewesen, hat er (ebenfalls) nicht dargelegt, inwieweit diese Fristsetzung für das angefochtene Urteil kausal geworden ist. Das FG hat seine Entscheidung nicht darauf gestützt, daß bestimmte Erklärungen und Beweismittel gemäß § 79b Abs. 3 FGO zurückzuweisen seien.

e) Mit der Rüge, das FG habe nicht beachtet, daß der Umsatzsteuer-Änderungsbescheid vom 23. Juli 1998 entgegen § 126 Abs. 2 AO 1977 nicht begründet worden sei, wendet sich der Kläger gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung, bezeichnet aber keinen Verfahrensfehler. Dasselbe gilt für die weitere Rüge, das FG habe die örtliche Zuständigkeit des FA nicht geprüft.

f) Soweit der Kläger rügt, im Rahmen der mündlichen Verhandlung habe das FG ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt, weil es ausweislich des Protokolls den Sachverhalt nicht "ausgeforscht" habe, ist diese Rüge unschlüssig. Damit macht der Kläger nicht die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend, sondern unzureichende Sachaufklärung. Daß insoweit die Begründungserfordernisse des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht erfüllt sind, wurde bereits dargelegt.

2. Die Revision kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden.

Der Kläger hat in der Beschwerdeschrift eine solche Bedeutung der Rechtssache entgegen § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht dargelegt. Die Beschwerdebegründung läßt nicht erkennen, weshalb die Klärung der vom Kläger als rechtsgrundsätzlich angesehenen Rechtsfragen aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse liegt. Dazu gehört auch, daß der Beschwerdeführer sich mit den zu diesen Fragen in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen Auffassungen auseinandersetzt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 14. Oktober 1996 VIII B 100/95, BFH/NV 1997, 356, m.w.N.). Daran fehlt es.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.



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