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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.06.2000
Aktenzeichen: V B 58/00
Rechtsgebiete: UStG, FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

UStG § 24
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) führt auf einer von seinem Vater gepachteten Fläche von ... ha einschließlich der dazugehörenden Wirtschaftsgebäude einen landwirtschaftlichen Betrieb. Er versteuert die im Rahmen seines Betriebes ausgeführten Umsätze nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG). Zusätzlich pachtete er von seinem Vater eine weitere Grundstücksfläche zur Errichtung eines im Januar 1996 fertig gestellten Maststalles. Diesen verpachtete er zusammen mit einem bereits früher errichteten Maststall an eine im zeitlichem Zusammenhang mit der Verpachtung gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der er zu 90 v.H., und sein Bruder zu 10 v.H. beteiligt war.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ließ die Vorsteuern aus dem Bauvorhaben nicht zum Abzug zu mit der Begründung, die Verpachtung stehe als typische landwirtschaftliche Hilfstätigkeit in engem Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers und sei deshalb wie diese pauschal nach § 24 UStG zu versteuern.

Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) bestätigte im Wesentlichen die Auffassung des FA.

Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision wegen "Nichtberücksichtigung" der Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Dezember 1998 V R 48/98 (BFHE 187, 352, BStBl II 1999, 150) und vom 5. November 1998 V R 81/97 (BFHE 187, 337, BStBl II 1999, 149).

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie erfüllt nicht die Anforderungen, die für die Darlegung einer Abweichung der Vorentscheidung von einer Entscheidung des BFH nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellt werden.

Um eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO schlüssig darzulegen, muss die Beschwerdebegründung einen abstrakten Rechtssatz wiedergeben, der in einer zu zitierenden Entscheidung des BFH enthalten ist. Dem muss ein anderer Rechtssatz gegenübergestellt werden, der sich aus der Vorentscheidung ergibt und der von dem Erstgenannten abweicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. Juli 1997 I B 130/96, BFH/NV 1998, 323).

Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdeschrift nicht.

Der Kläger führt im Wesentlichen aus, die Überlassung des Wirtschaftsgebäudes sei "ähnlich zu beurteilen" wie die Überlassung einer Milchquote; die Verpachtung an einen außerlandwirtschaftlichen Betrieb könne "nicht einziges Kriterium der umsatzsteuerlichen Behandlung" sein. Damit stellt er keine divergierenden Rechtssätze gegenüber, sondern wendet sich im Kern nur dagegen, dass das FG aus den beiden Urteilen für den im Streitfall zu entscheidenden Sachverhalt nicht die --nach seiner Auffassung-- zutreffenden Folgerungen gezogen hat. Einwendungen gegen die Richtigkeit des Urteils allein rechtfertigen die Zulassung einer Revision wegen Divergenz nicht. Im Übrigen lägen den vom Kläger bezeichneten Urteilen andere Sachverhalte zugrunde.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

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