Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.06.2000
Aktenzeichen: V B 58/00
Rechtsgebiete: UStG, FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
UStG § 24 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) führt auf einer von seinem Vater gepachteten Fläche von ... ha einschließlich der dazugehörenden Wirtschaftsgebäude einen landwirtschaftlichen Betrieb. Er versteuert die im Rahmen seines Betriebes ausgeführten Umsätze nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG). Zusätzlich pachtete er von seinem Vater eine weitere Grundstücksfläche zur Errichtung eines im Januar 1996 fertig gestellten Maststalles. Diesen verpachtete er zusammen mit einem bereits früher errichteten Maststall an eine im zeitlichem Zusammenhang mit der Verpachtung gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der er zu 90 v.H., und sein Bruder zu 10 v.H. beteiligt war.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ließ die Vorsteuern aus dem Bauvorhaben nicht zum Abzug zu mit der Begründung, die Verpachtung stehe als typische landwirtschaftliche Hilfstätigkeit in engem Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers und sei deshalb wie diese pauschal nach § 24 UStG zu versteuern.
Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) bestätigte im Wesentlichen die Auffassung des FA.
Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision wegen "Nichtberücksichtigung" der Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Dezember 1998 V R 48/98 (BFHE 187, 352, BStBl II 1999, 150) und vom 5. November 1998 V R 81/97 (BFHE 187, 337, BStBl II 1999, 149).
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie erfüllt nicht die Anforderungen, die für die Darlegung einer Abweichung der Vorentscheidung von einer Entscheidung des BFH nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellt werden.
Um eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO schlüssig darzulegen, muss die Beschwerdebegründung einen abstrakten Rechtssatz wiedergeben, der in einer zu zitierenden Entscheidung des BFH enthalten ist. Dem muss ein anderer Rechtssatz gegenübergestellt werden, der sich aus der Vorentscheidung ergibt und der von dem Erstgenannten abweicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. Juli 1997 I B 130/96, BFH/NV 1998, 323).
Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdeschrift nicht.
Der Kläger führt im Wesentlichen aus, die Überlassung des Wirtschaftsgebäudes sei "ähnlich zu beurteilen" wie die Überlassung einer Milchquote; die Verpachtung an einen außerlandwirtschaftlichen Betrieb könne "nicht einziges Kriterium der umsatzsteuerlichen Behandlung" sein. Damit stellt er keine divergierenden Rechtssätze gegenüber, sondern wendet sich im Kern nur dagegen, dass das FG aus den beiden Urteilen für den im Streitfall zu entscheidenden Sachverhalt nicht die --nach seiner Auffassung-- zutreffenden Folgerungen gezogen hat. Einwendungen gegen die Richtigkeit des Urteils allein rechtfertigen die Zulassung einer Revision wegen Divergenz nicht. Im Übrigen lägen den vom Kläger bezeichneten Urteilen andere Sachverhalte zugrunde.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.