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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.09.1999
Aktenzeichen: V B 58/99
Rechtsgebiete: UStG 1991, FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

UStG 1991 § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a
UStG 1991 § 26 Abs. 5
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte ... in seinem Eigentum stehende Hochhäuser bis einschließlich 30. Juni 1992 an die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) zur Benutzung durch Angehörige der US-Streitkräfte vermietet. Die Vermietung erfolgte steuerbefreit, berechtigte jedoch gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 26 Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes 1991 (UStG) zum Vorsteuerabzug.

In den Jahren 1992 bis 1995 ließ der Kläger die innerhalb der Mietzeit entstandenen erheblichen Schäden an den Wohnungen beseitigen. In einem im Rahmen eines Zivilrechtsstreits abgeschlossenen Vergleich verpflichtete sich die Bundesrepublik gegenüber dem Kläger zur Abgeltung aller Schadensersatzansprüche zur Zahlung von ... DM an den Kläger.

Nach Abschluß der Renovierungsarbeiten vermietete der Kläger die Wohnungen ab 1995 steuerfrei an private Mieter.

In seiner Umsatzsteuererklärung für 1992 (Streitjahr) machte der Kläger die ihm in diesem Jahr im Zusammenhang mit den Renovierungsarbeiten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in Höhe von ... DM als Vorsteuerbetrag geltend. Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) der Umsatzsteuererklärung zunächst zugestimmt hatte, versagte er nach Durchführung einer Betriebsprüfung im Umsatzsteuer-Änderungsbescheid vom 12. Juli 1996 den Vorsteuerabzug. Zur Begründung führte das FA im wesentlichen aus, die vom Kläger in Anspruch genommenen Renovierungsarbeiten seien erstmals zu der ab 1995 erfolgten steuerfreien Vermietung verwendet worden, so daß der Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen sei.

Dem folgte das Finanzgericht (FG), bei dem der Kläger nach erfolglosem Einspruch gegen den Änderungsbescheid Klage erhoben hatte.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt der Kläger Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Vorentscheidung weicht entgegen der Ansicht des Klägers nicht von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. April 1997 V R 26/96 (BFHE 182, 432, BStBl II 1997, 552) ab.

Nach diesem Urteil setzt das Recht auf Abzug der Umsatzsteuer für eine bezogene Leistung als Vorsteuer voraus, daß die Aufwendungen für diese Leistung bereits als Kostenelement der versteuerten Umsätze berücksichtigt worden sind. Die Aufwendungen müssen in die Kosten der ausgeführten Umsätze eingegangen sein. Das Kostenelement muß regelmäßig vor Ausführung der Verwendungsumsätze entstanden sein. Unerheblich ist dagegen, aus welchen Gründen die Leistung für das Unternehmen bezogen wurde.

Das FG ist in der Vorentscheidung von diesen Rechtsgrundsätzen nicht abgewichen, sondern hat sie --unter Zitierung des bezeichneten BFH-Urteils-- berücksichtigt und auf den Streitfall angewendet. Mit dem Beschwerdevorbringen macht der Kläger im Kern keine Abweichung des FG von dem genannten BFH-Urteil geltend, sondern trägt vor, das FG hätte den Sachverhalt anders würdigen müssen. Dies rechtfertigt keine Zulassung der Revision wegen Divergenz.

2. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kann die Revision ebenfalls nicht zugelassen werden.

a) Der Kläger macht hierzu geltend, er habe die Renovierungsleistungen lediglich im Hinblick auf das ursprünglich bestehende Mietverhältnis und auf der Grundlage des abgeschlossenen Mietvertrages erbracht. Dieser Fall könne nicht anders bewertet werden als jener Fall, in dem der Vermieter die entsprechenden Maßnahmen noch während eines bestehenden Mietverhältnisses durchführe.

Der vom Kläger insoweit angenommene Klärungsbedarf besteht nicht (mehr). Die maßgebenden Zuordnungsgrundsätze sind durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt (vgl. neben dem BFH-Urteil in BFHE 182, 432, BStBl II 1997, 552 das BFH-Urteil vom 25. Juni 1998 V R 25/97, BFH/NV 1998, 1533).

b) Der Streitfall hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 29. Februar 1996 Rs. C-110/94, INZO (Slg. 1996, I-857, 870, BStBl II 1996, 655) und vom 15. Januar 1998 Rs. C-37/95, Ghent Coal Terminal (Slg. 1998, I-1, 17), wie der Kläger annimmt.

Nach dieser Rechtsprechung kann die von der Finanzbehörde zuerkannte Eigenschaft als Steuerpflichtiger grundsätzlich nicht wegen Eintritts oder Nichteintritts bestimmter Ereignisse nachträglich aberkannt werden (vgl. dazu auch BFH-Beschluß vom 27. August 1998 V R 18/97, BFHE 186, 475). Ferner bleibt danach das Recht auf Vorsteuerabzug erhalten, wenn der Steuerpflichtige aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig waren, die für sein Unternehmen bezogenen Gegenstände oder Dienstleistungen nicht verwendet hat, um steuerpflichtige Umsätze zu bewirken (vgl. dazu auch BFH-Beschluß vom 27. August 1998 V R 77/96, BFHE 186, 468).

Im Streitfall geht es dagegen um die Frage, ob die vom Kläger bezogenen Renovierungsleistungen (Eingangsumsätze) den vorher oder den später von ihm ausgeführten Vermietungsumsätzen (Ausgangsumsätzen) zuzuordnen sind. Für diese Frage haben die beiden genannten EuGH-Urteile keine Bedeutung.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

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