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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.10.2001
Aktenzeichen: V B 59/01
Rechtsgebiete: UStG, FGO, 2.FGOÄndG


Vorschriften:

UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1
UStG § 3 Abs. 7
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
2.FGOÄndG Art. 4
2.FGOÄndG Art. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb im Streitjahr 1996 eine Kfz-Reparaturwerkstatt sowie den An- und Verkauf von Kfz. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) versagte im Umsatzsteuerbescheid 1996 vom 6. Januar 1999 den gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) geltend gemachten Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Firma X. Die Rechnungen enthalten sowohl eine inländische als auch eine niederländische Anschrift und (lediglich) eine niederländische Telefon- und Telefaxnummer.

Das FA lehnte den Antrag der Klägerin, den Umsatzsteuerbescheid für 1996 vom 6. Januar 1999 zu ändern, ab und wies den dagegen eingelegten Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 1999 zurück.

Das Finanzgericht (FG) wies die daraufhin von der Klägerin erhobene Klage ab. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus, ein Vorsteuerabzug der Klägerin gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG aus den Rechnungen der Firma X scheide aus, da nicht feststehe, dass die Fahrzeuge, für die die (deutsche) Umsatzsteuer in den Rechnungen gesondert ausgewiesen worden sei, im Inland geliefert worden seien. Denn nach § 3 Abs. 7 UStG gelte in Fällen, in denen der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten befördere, die Lieferung als mit dem Beginn der Beförderung als ausgeführt. Sollten die Fahrzeuge aus den Niederlanden befördert worden sein, würde somit ein Vorsteuerabzug ausscheiden, weil den Abrechnungspapieren keine inländische Lieferung zugrunde läge. Dafür, dass die Fahrzeuge zumindest zum Teil direkt aus den Niederlanden geliefert worden seien, spreche der Hinweis in einigen Auftragsbestätigungen, nach dem die Überführung ab dem Lager in V (Niederlande) habe erfolgen sollen. Die Klägerin habe nicht den ihr obliegenden Nachweis erbracht, dass die Fahrzeuge zunächst in das Inland überführt und anschließend von der inländischen Betriebsstätte der Firma X an sie geliefert worden seien. Sie hätte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können, dass keine inländischen Lieferungen vorgelegen hätten.

Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.

II. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

1. Anwendbar ist die Finanzgerichtsordnung (FGO) in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung (vgl. Art. 4 und 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).

2. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, auf den sich die Klägerin beruft, ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Begründung der Beschwerde müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

a) Mit der Beschwerde macht die Klägerin geltend, sie habe als Anlage 16 zu ihrer Klagebegründung den gegen A, den Inhaber der Firma X, ergangenen Umsatzsteuerbescheid 1996 eingereicht. Aus diesem Bescheid gehe hervor, dass bei A eine (Umsatzsteuer-) Prüfung stattgefunden habe, aufgrund derer A 744 449 DM an das FA Y abzuführen habe.

Das FG hätte --so trägt die Klägerin weiter vor-- bei der Prüfung des Sachverhalts die Akten des A beiziehen müssen. Ihm (dem FG) wäre dabei u.a. auch ein Schreiben des FA Y an A vom 29. Januar 1999 aufgefallen, aus dem hervorgehe, dass A in 1996 mehr als 200 Rechnungen über von ihm erbrachte Leistungen geschrieben habe, die der deutschen Umsatzsteuer unterlägen.

Das FG habe es unterlassen, die ihm mögliche Beiziehung der Steuerakten des A zu veranlassen. Jedenfalls habe es den Inhalt des gegen diesen ergangenen Umsatzsteuerbescheides für 1996, aus dem man hätte ersehen können, dass dieser im Jahr 1996 Lieferungen im Inland ausgeführt habe, nicht als Beweis gewürdigt.

b) Aus diesen Ausführungen ergibt sich nicht, dass die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vorliegen. Die Klägerin hat nämlich nicht dargelegt, inwieweit die Entscheidung des FG auf der unterlassenen Beiziehung der Steuerakten des A bzw. aus der unterlassenen Würdigung des eingereichten Umsatzsteuerbescheides gegen A i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO "beruhen kann" (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 5. April 1994 V B 164/93, BFH/NV 1995, 883; vom 6. Mai 1998 II B 109/97, BFH/NV 1998, 1498). Daraus, dass A ausweislich des gegen ihn ergangenen Umsatzsteuerbescheides im Jahr 1996 im Inland Lieferungen ausgeführt hat, ergibt sich nicht, dass es sich dabei um die im vorliegenden Verfahren streitigen Lieferungen handelt. Dasselbe gilt für die in dem Schreiben des FA Y vom 29. Januar 1999 erwähnten Rechnungen.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.



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