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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.08.2005
Aktenzeichen: V B 6/05
Rechtsgebiete: UStG, FGO
Vorschriften:
UStG § 14 Abs. 1 Satz 2 | |
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 | |
FGO § 96 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zu Recht den Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Firma M-Bau versagt hat.
Die Klägerin ist als Vermieterin unternehmerisch tätig. Im Streitjahr 1994 begann sie mit der Errichtung eines Geschäfts- und Wohnhauses sowie einer Werk- und Lagerhalle. Sie beabsichtigte --wie später auch erfolgt-- die zu errichtenden Gebäude zu einem Anteil von 90 v.H. unter Verzicht auf die Steuerfreiheit an die X-GmbH zu vermieten. Über die Höhe dieses Anteils besteht zwischen den Beteiligten Einvernehmen. Mit ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr machte die Klägerin u.a. Vorsteuern aus der Errichtung des Neubaus in Höhe von 344 639,35 DM (90 v.H. der gesamten auf die Errichtung des Neubaus entfallenden Vorsteuern von 382 932,61 DM) geltend. In diesem Betrag sind u.a. anteilige Vorsteuerbeträge in Höhe von 199 565,22 DM (90 v.H. von 221 739,13 DM) aus Abschlagsrechnungen der M-Bau enthalten. Die Rechnungen enthalten als Adresse der M-Bau die Anschrift ... in E, ferner die Angabe "Büro F" (ohne Anschrift) sowie eine Telefon- und Telefaxnummer in F. Das FA ließ diese Vorsteuerbeträge nicht zum Abzug zu.
Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Zur Begründung führte das Finanzgericht (FG) u.a. aus, die Rechnungen der M-Bau erfüllten nicht die nach § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erforderlichen Voraussetzungen. Der Abzug der in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer sei nur möglich, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz des Unternehmers bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungsstellung tatsächlich bestanden habe.
Außerdem ist das FG aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des Inhalts der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen zu der Überzeugung gelangt, dass die M-Bau keine eigene Leistung habe erbringen wollen und dies für die Klägerin zumindest erkennbar gewesen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Die Klägerin rügt zu Unrecht eine Abweichung der Entscheidung des FG von der Rechtsprechung des BFH.
Die Klägerin macht geltend, das FG-Urteil weiche von der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 28. Januar 1999 V R 4/98, BFHE 188, 456, BStBl II 1999, 628 und vom 30. September 1999 V R 8/99 BFH/NV 2000, 353) ab. Das FG ist aber von diesen Grundsätzen ausdrücklich ausgegangen. Es ist aufgrund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen, dass ein nur vorgeschobenes Strohmanngeschäft vorliegt, weil für die Klägerin erkennbar gewesen ist, dass die M-Bau keine eigenen Leistungen erbringen wollte. Das ist mit der angestrebten Revision nicht angreifbar. Gemäß § 96 Abs. 1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die auf diese Weise zustande gekommene Entscheidung kann im Revisionsverfahren grundsätzlich nur daraufhin überprüft werden, ob das FG entweder von einem unzureichend aufgeklärten Sachverhalt ausgegangen ist oder mit seiner Sachverhaltswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat (BFH-Urteile vom 27. Juni 2001 I R 46/00, BFH/NV 2002, 1; vom 12. März 2003 X R 17/99, BFH/NV 2003, 1031). Die Klägerin hat hierzu nichts dargelegt.
2. Darüber hinaus hat das FG sein Urteil auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt. In diesem Fall muss ein Revisionszulassungsgrund hinsichtlich aller tragenden Begründungen dargelegt werden (BFH-Beschlüsse vom 16. Februar 1994 V B 83/93, BFH/NV 1995, 602; vom 17. Mai 1995 II B 10/95, BFH/NV 1995, 1044). Neben der Annahme eines nur vorgeschobenen Strohmanngeschäftes und dem damit verbundenen Fehlen eines Leistungsaustausches zwischen dem Strohmann und der Klägerin hat das FG den Vorsteuerabzug auch mit der Begründung versagt, die Rechnungen der M-Bau erfüllten nicht alle Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug berechtigender Rechnungen. Unter Bezugnahme auf den Beschluss des BFH vom 23. Juni 2004 V B 230/03 (BFH/NV 2005, 80) ist das FG zu dem Ergebnis gekommen, dass der in den Rechnungen der M-Bau angegebene Sitz bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungserteilung tatsächlich nicht bestanden hat. Zu dieser Begründung des FG fehlt eine Darlegung von Revisionszulassungsgründen. Soweit die Klägerin insoweit geltend macht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, genügen die Ausführungen nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2003 III B 114/02, BFH/NV 2004, 223).
Ende der Entscheidung
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