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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.08.1998
Aktenzeichen: V B 6/98
Rechtsgebiete: UStG, UStDV, FGO
Vorschriften:
UStG 1991 § 23 | |
UStDV § 69 | |
UStDV § 70 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist als selbständige Übersetzerin tätig. Im Streitjahr (1992) übersetzte sie Sachbücher, Dramen, Erzählungen, Biographien, Romane und Kinderbücher. Sie begehrte die Anerkennung von Vorsteuern nach Durchschnittsätzen als Schriftstellerin in Höhe von 2,2 % ihres Umsatzes (§ 23 des Umsatzsteuergesetzes 1991 --UStG--, §§ 69, 70 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1991 --UStDV-- i.V.m. Abschn. A. IV. 5. der zugehörigen Anlage). Dies lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ab.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und führte zur Begründung im wesentlichen aus: Nach Abschn. A. IV. 5. der Anlage zu §§ 69 und 70 UStDV seien Schriftsteller freiberuflich tätige Unternehmer, die geschriebene Werke mit überwiegend wissenschaftlichem, unterhaltendem oder künstlerischem Inhalt schaffen. Die Übersetzung fremder Werke stelle zwar zweifellos hohe intellektuelle Anforderungen an die Übersetzerin. Mit der Übersetzung würden jedoch, wie es für eine schriftstellerische Tätigkeit erforderlich sei, keine neuen Werke geschaffen.
Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, die sie auf Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und hilfsweise auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) stützt.
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die von der Klägerin behauptete Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. Oktober 1975 IV R 142/72 (BFHE 117, 456, BStBl II 1976, 192) liegt nicht vor.
Das vorbezeichnete BFH-Urteil ist zu der Frage ergangen, ob der dortige Kläger Anspruch auf Anwendung eines Betriebsausgabenpauschsatzes gemäß einem Verwaltungserlaß habe, weil er schriftstellerisch tätig war. Der BFH hat hierzu u.a. ausgeführt, eine schriftstellerische Tätigkeit liege vor, wenn eigene Gedanken mit Mitteln der Sprache schriftlich ausgedrückt würden.
Dagegen enthält Abschn. A. IV. 5. der Anlage zu §§ 69, 70 UStDV eine eigenständige --davon abweichende-- Definition der Schriftsteller, nämlich "freiberuflich tätige Unternehmer, die geschriebene Werke mit überwiegend wissenschaftlichem, unterhaltendem oder künstlerischem Inhalt schaffen".
Das bezeichnete BFH-Urteil einerseits und die Vorentscheidung des FG andererseits betreffen mithin unterschiedliche Rechtsfragen. Dies schließt eine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO aus (vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO, Rz. 56; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 20).
2. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung scheidet ebenfalls aus.
Die Klägerin hat nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO konkret dargelegt, welche Bedeutung der von ihr hervorgehobenen Rechtsfrage für das Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit und der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts zukommt. Daß --wie die Klägerin geltend macht-- die von ihr als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob Übersetzer als Schriftsteller i.S. von § 23 UStG, §§ 69, 70 UStDV tätig werden, wenn sie eigenschöpferische Leistungen vollbringen, vom BFH noch nicht entschieden worden ist, genügt den Anforderungen nicht (vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 115 FGO Rz. 129, 130; Gräber/Ruban, a.a.O., Rz. 62).
Ende der Entscheidung
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