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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.09.2000
Aktenzeichen: V B 60/00
Rechtsgebiete: UStG 1991/1993, UStG, FGO


Vorschriften:

UStG 1991/1993 § 12 Abs. 2 Nr. 9
UStG § 1
UStG § 2
UStG § 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war in den Streitjahren Organträgerin der L-GmbH, die ein sog. Fitness-Center mit einem Nass- und einem Trockenbereich errichtete. In dem Nassbereich befanden sich eine Sauna, ein Dampfbad und ein Hallenbad. Der Trockenbereich umfasste u.a. einen Fitness- und einen Gymnastikraum.

Die Benutzer schlossen mit der L-GmbH Mitgliedschaftsvereinbarungen, in denen zwischen der Benutzung des Trocken- und des Saunabereiches unterschieden wird. Sämtliche neuen Mitgliedschaften wurden in den Streitjahren für die Benutzung beider Bereiche abgeschlossen. Die Neumitglieder konnten sich nach Belieben in beiden Bereichen, die nicht voneinander getrennt waren, bewegen.

Die Klägerin erklärte Umsätze zum ermäßigten Steuersatz für die Benutzung des Nassbereichs. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) folgte dem nicht, weil er von einheitlichen mit dem allgemeinen Steuersatz zu besteuernden Leistungen ausging. Das FA wies die gegen die Steuerfestsetzungen für 1991 bis 1993 gerichteten Einsprüche, soweit sie die erwähnten Streitpunkte betrafen, als unbegründet zurück.

Die deswegen erhobene Klage gegen die mehrfach geänderten Steuerfestsetzungen für 1991 bis 1993 hatte im Wesentlichen keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ging davon aus, dass den Umsätzen der Streitjahre ausschließlich Mitgliedschaften zugrunde lagen, die den Nass- und Trockenbereich umfassten. Die Klägerin habe, so führte das FG zur Begründung der Klageabweisung u.a. aus, aus der maßgebenden Sicht eines durchschnittlichen Benutzers als Leistungsempfänger eine einheitliche Leistung besonderer Art erbracht, die nicht unter eine Steuerermäßigungsvorschrift falle. Sie habe insbesondere keine unmittelbar mit dem Betrieb eines Schwimmbades verbundenen Umsätze ausgeführt und keine Heilbäder verabreicht (§ 12 Abs. 2 Nr. 9 des Umsatzsteuergesetzes --UStG-- 1991/1993). Die Benutzer hätten vielmehr durch ihre Mitgliedschaft das Recht erworben, das gesamte Fitness-Center mit Nass- und Trockenbereich zu nutzen.

Mit der Beschwerde beantragt die Klägerin Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Die Klägerin hält die Rechtsfrage für bedeutsam, ob --sinngemäß-- die Mitgliedschaftsvereinbarung über die gesonderte Benutzung des Sauna- und Schwimmbadbereiches eine eigene, gesondert vereinbarte sonstige Leistung darstelle, die dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG 1991/1993 unterliege, oder ob sie, die Klägerin, unselbständige Nebenleistungen oder Leistungen im Rahmen eines Vertrages besonderer Art erbracht habe.

Die von der Klägerin herausgestellte Rechtsfrage hat jedoch keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist in dem angestrebten Revisionsverfahren weder klärungsbedürftig noch klärbar.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), wenn in dem zuzulassenden Revisionsverfahren eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar ist (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, z.B. Beschluss vom 4. Februar 1999 IX B 170/98, BFH/NV 1999, 908, m.w.N.).

a) Es bedarf keiner Klärung durch ein Revisionsverfahren, dass Gegenstand der Besteuerung durch das Umsatzsteuergesetz nicht eine Vereinbarung ist, sondern dass tatsächlich erbrachte Leistungen besteuert werden, für deren Beurteilung --im Zweifel-- die vertraglichen Vereinbarungen herangezogen werden können. Dies sind --wie das FG zutreffend ausführt-- aus §§ 1 bis 3 UStG abgeleitete Grundlagen der Umsatzbesteuerung. Insofern ist es umsatzsteuerrechtlich ohne Bedeutung, wie die Mitgliedschaftsvereinbarung auszulegen ist, wenn vom FG --unbeanstandet-- festgestellt worden ist, dass die Mitglieder das Recht hatten, nach Belieben sowohl den Nass- als auch den Trockenbereich des Fitness-Centers auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen mit der Klägerin zu benutzen.

Das FG hat für die Entscheidung des Streitfalles die Grundsätze angewendet, die in der Rechtsprechung des Senats für die Abgrenzung von steuerermäßigten Leistungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG 1991/1993 von anderen angebotenen Leistungen maßgebend sind (vgl. BFH-Urteile vom 29. April 1999 V R 72/98, BFH/NV 1999, 1523 - Thermalschwimmbad in einem Kurhotel; vom 28. Januar 1999 V R 88/98, BFH/NV 1999, 992 - Umsätze in einem Sportzentrum mit Sauna).

b) Weitere klärungsbedürftige Rechtsfragen hat die Klägerin innerhalb der Monatsfrist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestellt. Zulassungsgründe, die nach Ablauf der Frist geltend gemacht werden, dürfen bei der Prüfung der Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht berücksichtigt werden (BFH-Beschluss vom 16. Januar 1989 V B 4/88, BFH/NV 1989, 791; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 115 FGO, Tz. 138). Eine am Fristende fehlende Darlegung i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO kann später nicht mehr mit der Wirkung nachgeholt werden, dass die insoweit gegebene Unzulässigkeit der Beschwerde nachträglich entfällt.



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