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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.06.1998
Aktenzeichen: V B 60/96
Rechtsgebiete: ZPO, UStG, AO 1977, FGO, EStG


Vorschriften:

ZPO § 251
UStG § 4 Nr. 14
AO 1977 § 5
FGO § 74
FGO § 102
FGO § 115 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
FGO § 155
FGO § 120 Abs. 2
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt eine Praxis für Sprachtherapie, in der er Sprachheilbehandlungen auf ärztliche Verordnung durchführt. Er ist Diplompädagoge mit Studienschwerpunkt Sprachbehindertenpädagogik. Der Kläger ist zu den gesetzlichen Krankenkassen zugelassen.

In seinen Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1991 bis 1993 erklärte der Kläger steuerpflichtige Umsätze, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erklärungsgemäß festsetzte.

Mit Schreiben vom 29. November 1994 beantragte der Kläger Erlaß der Umsatzsteuer für 1991 bis 1993, der vom FA abgelehnt wurde. Beschwerde zur Oberfinanzdirektion und Klage blieben erfolglos.

Zur Begründung der Klageabweisung führte das Finanzgericht (FG) u.a. aus, ein Erlaß der Umsatzsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen komme nicht in Betracht, da keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß die Besteuerung der Sprachheilpädagogen den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderlaufe.

Mit der am 21. Mai 1996 erhobenen Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision und beruft sich dafür auf die in § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bezeichneten Zulassungsgründe. In einem am 10. Juni 1998 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schriftsatz teilt der Kläger mit, der Niedersächsische Landtag habe am 2. März 1998 das Gesetz über die Berufsbezeichnung der Medizinischen Sprachheilpädagoginnen und -pädagogen (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 7/1998 vom 11. März 1998) beschlossen. Der Kläger leitet daraus weiteren Klärungsbedarf ab. Er beantragt, das Verfahren auszusetzen, bis ein bundeseinheitliches Gesetzeskonzept vorliege.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. 1. Der Senat kann entscheiden.

a) Ein Grund, das Verfahren auszusetzen, bis eine bundeseinheitliche berufsrechtliche Regelung für Sprachheilpädagogen vorliegt, besteht nicht. Die Aussetzung kommt nach dem im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anwendbaren § 74 FGO (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 19. Juli 1996 I B 110/95, BFH/NV 1997, 27) in Betracht, wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

b) Der Senat hält es auch nicht für zweckmäßig, das Ruhen des seit 1996 anhängigen Verfahrens (§ 155 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozeßordnung) zu beschließen. Das Ruhen kann zwar auch für Verfahren wegen einer Nichtzulassungsbeschwerde angeordnet werden (BFH-Beschluß vom 9. September 1994 III B 78/94, BFHE 175, 318, BStBl II 1995, 385). Die von dem Kläger als Grund dafür in Aussicht gestellte gesetzliche Regelung hat für das angestrebte Revisionsverfahren aber keine Bedeutung.

In dem Revisionsverfahren müßte geprüft werden, ob das angefochtene FG-Urteil rechtsfehlerhaft wäre (vgl. § 115 Abs. 1, § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO). Gegenstand der Vorentscheidung war die nur beschränkt nachprüfbare (§ 102 FGO, § 5 der Abgabenordnung --AO 1977--) Ermessensentscheidung (vgl. dazu BFH-Urteil vom 11. Juni 1997 X R 14/95, BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642) über die Ablehnung des Erlaßantrags nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung vom 17. Juli 1995 (vgl. dazu BFH-Urteil vom 26. März 1991 VII R 66/90, BFHE 164, 7, BStBl II 1991, 545). Ob die vom Kläger angenommene Rückwirkung des bezeichneten Gesetzes über die Berufsbezeichnung der Medizinischen Sprachheilpädagoginnen und -pädagogen vom 2. März 1998 zutrifft, konnte --ebensowenig wie die vom Kläger dargelegte voraussichtliche bundeseinheitliche Regelung-- nicht Gegenstand der gerichtlich überprüfbaren Erwägungen der Finanzbehörden für die Ablehnung des Erlaßantrags sein. Deshalb haben die damit verbundenen Rechtsfragen keine Bedeutung für das angestrebte Revisionsverfahren.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Es sind nur die innerhalb der Beschwerdefrist hervorgehobenen Rechtsfragen zu prüfen; denn die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat zu begründen (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO). Nach Ablauf dieser Frist vorgetragene Zulassungsgründe darf der BFH nicht berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschlüsse vom 4. Oktober 1996 VIII B 2/96, BFH/NV 1997, 411; vom 7. Oktober 1996 VIII B 138/95, BFH/NV 1997, 412).

a) Der Kläger hat keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hervorgehoben.

Er hat innerhalb der Beschwerdefrist nur allgemein darauf hingewiesen, daß eine abschließende Klärung der Voraussetzungen für den Erlaß bereits festgesetzter Umsatzsteuer (gegen einen Sprachheilpädagogen mit Kassenzulassung) wegen sachlicher Unbilligkeit bisher nicht stattgefunden habe.

Selbst wenn durch Auslegung des weiteren Vorbringens damit eine für rechtsgrundsätzlich angesehene Rechtsfrage gestellt worden wäre, fehlen Darlegungen, weshalb diese Rechtsfrage nicht aufgrund der bisherigen Rechtsprechung klärbar ist.

Das FG ist bei der Beantwortung der Frage, ob bei kassenzugelassenen Sprachheilpädagogen die bereits festgesetzte Umsatzsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit erlassen werden kann, von den Grundsätzen in der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 9. September 1993 V R 45/91, BFHE 172, 237, BStBl II 1994, 131, m.w.N.) ausgegangen. Der BFH stellt für einen Steuererlaß wegen sachlicher Unbilligkeit im wesentlichen darauf ab, ob die Besteuerung im Einzelfall den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft. Ein Steuerpflichtiger übt nach Ansicht des BFH nur dann eine nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) umsatzsteuerfreie "ähnliche heilberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes" aus, wenn die Ausübung dieses Berufes einer staatlichen Erlaubnis bedarf und mit einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung verbunden ist (vgl. Urteile vom 21. Juni 1990 V R 97/84, BFHE 161, 196, BStBl II 1990, 804, und vom 25. März 1977 V R 144/74, BFHE 122, 181, BStBl II 1977, 579).

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese nach der Rechtsprechung des BFH maßgebenden Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung (§ 4 Nr. 14 Satz 1 UStG) für eine "ähnliche heilberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes" als mit dem Verfassungsrecht vereinbar beurteilt (Beschlüsse vom 26. März 1998 1 BvR 2341/95, Deutsche Steuer-Zeitung 1998, 478; vom 29. August 1988 1 BvR 695/88, BStBl II 1988, 975). Dabei haben dem BVerfG die vom Kläger gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung und ihre Auslegung erhobenen Einwände zur Prüfung vorgelegen.

Aus der Beschwerdeschrift ergeben sich keine Anhaltspunkte, daß von der angestrebten Revisionsentscheidung weitergehende Erkenntnisse von allgemeinem Interesse zu erwarten sind. Soweit der Kläger als Billigkeitsgrund dargelegt hat, ein Erlaß der gegen ihn festgesetzten Steuer ermögliche ihm eine Praxisvergrößerung, liegt eine Klärung nicht im allgemeinen Interesse.

b) Soweit der Kläger die Zulassung der Revision wegen Abweichung der Vorentscheidung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) von einer Entscheidung des BFH begehrt, entspricht die Beschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist insoweit nur zulässig, wenn in der Beschwerdebegründung entscheidungserhebliche Rechtssätze aus dem finanzgerichtlichen Urteil und abstrakte Rechtssätze aus Entscheidungen des BFH so genau bezeichnet werden, daß eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 1. August 1990 II B 36/90, BFHE 161, 418, BStBl II 1990, 987; vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Die Abweichung wird dadurch erkennbar, daß die gegenübergestellten abstrakten Rechtssätze unvereinbar sind.

Der Kläger hat in seiner Beschwerdeschrift keine Rechtssätze aus dem Urteil des FG Rechtssätzen aus Entscheidungen des BFH gegenübergestellt, die unvereinbar sind. Vielmehr bemängelt er eine falsche Rechtsanwendung durch das FG.

c) Die Beschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit der Kläger die Zulassung der Revision wegen Verfahrensfehlern begehrt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

Der Kläger führt dazu u.a. aus, das FG habe Verfahrensrecht verletzt, weil es seinen Vortrag zu sachlichen und persönlichen Billigkeitsgründen nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht ernsthaft erwogen habe. Die Urteilsgründe ergeben das Gegenteil. Das FG hat --wie bereits erwähnt-- auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung begründet, daß die Ablehnung der beantragten Billigkeitsentscheidung durch die Finanzbehörden nicht ermessensfehlerhaft war.

Zu einer Aussetzung des Verfahrens (§ 74 FGO) war das FG nicht verpflichtet, weil vor dem BVerfG ein Verfahren wegen der Steuerfestsetzung und nicht --wie im vorliegenden Rechtsstreit-- wegen der Ablehnung einer Billigkeitsentscheidung über den Erlaß von festgesetzten Umsatzsteuern anhängig war.

Der Kläger hat auch nicht dargelegt, weshalb das FG --aufgrund seiner Rechtsauffassung-- ohne den behaupteten Verfahrensfehler zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können (vgl. zu diesem Darlegungserfordernis Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 65 i.V.m. § 119 Rz. 14, m.w.N.).

3. Im übrigen sieht der Senat nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung ab.

Ende der Entscheidung

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