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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.12.1998
Aktenzeichen: V B 60/98
Rechtsgebiete: BRAO, FGO
Vorschriften:
BRAO § 25 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) errichtete im Rahmen einer Bauherrengemeinschaft (BHG) vier Eigentumswohnungen, die Ende 1982 fertiggestellt wurden und die er an einen gewerblichen Zwischenvermieter vermietete. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erkannte das Zwischenmietverhältnis steuerlich nicht an. Einspruch und Klage des Klägers blieben ohne Erfolg (Urteil des Finanzgerichts --FG-- vom 2. Oktober 1991).
Die BHG nahm den Kläger auf Zahlung von ... DM (... DM "Eigenkapital" und ... DM "Mehrwertsteuer") in Anspruch. Der sich anschließende Rechtsstreit wurde letztlich 1988 durch Urteil des Oberlandesgerichts zugunsten der BHG entschieden. Der Kläger zahlte daraufhin (u.a.) im Jahre 1989 die Umsatzsteuer in Höhe von ... DM an die BHG. Darüber hinaus wurden die der BHG vom Kläger zu erstattenden Verfahrenskosten mit Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts vom ... 1989 auf ... DM festgesetzt. Von diesem Betrag entfallen ... DM auf Umsatzsteuerbeträge, die die gegnerischen Rechtsanwälte der BHG gemäß § 25 Abs. 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in Rechnung gestellt hatten. Diese Umsatzsteuerbeträge sowie den aufgrund des Urteils gezahlten Umsatzsteuerbetrag machte der Kläger im Rahmen seiner Umsatzsteuererklärung 1989 als Vorsteuern geltend.
Das FA versagte im Anschluß an eine Betriebsprüfung den begehrten Vorsteuerabzug. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt der Kläger Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Diese grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muß in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Hierzu genügt die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht. Erforderlich ist vielmehr die schlüssige und substantiierte Darlegung der bezeichneten Voraussetzungen für das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung. Dazu muß die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Insbesondere sind Ausführungen erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Oktober 1996 VIII B 2/96, BFH/NV 1997, 411, m.w.N.).
Diese Anforderungen erfüllt die Rüge des Klägers, die unterschiedliche Behandlung der einzelnen Mitglieder der BHG bei der steuerlichen Abwicklung des Bauvorhabens verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), nicht. Es fehlt eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Senats, nach der Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Gleichstellung mit Steuerpflichtigen gewährt, die den Vorsteuerabzug unter vergleichbaren Umständen zu Unrecht erhalten haben (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1986 V R 167/81, BFHE 148, 551, BStBl II 1987, 313).
Soweit der Kläger die Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf die Versagung des Vorsteuerabzugs aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen rügt, genügt die Beschwerdeschrift schon deshalb nicht den Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO, weil das FG seine Klageabweisung insoweit auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt hat, die der Kläger mit seiner Beschwerdeschrift nicht sämtlich angreift.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Ende der Entscheidung
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