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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.06.2004
Aktenzeichen: V B 61/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3
FGO § 69 Abs. 5
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 128 Abs. 3 Satz 1
FGO § 128 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Umsatzsteuerbescheide gegen den Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) für 2000 und 2001 --jeweils vom 4. Juni 2003-- mangels ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit ab. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss des FG vom 19. Januar 2004 war nicht zugelassen worden. Die von dem Beschwerdeführer eingelegte außerordentliche Beschwerde mit dem Antrag, den erwähnten Beschluss aufzuheben, half das FG nicht ab (Beschluss vom 14. April 2004).

Der Beschwerdeführer verfolgt sein Begehren fort. Er meint, ein Einschreiten des angegangenen Gerichts sei ausnahmsweise geboten.

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt) ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. 1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der AdV durch das FG ist unzulässig.

a) Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Beschwerde gegen die Entscheidung über die AdV gemäß § 69 Abs. 3 und 5 FGO nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das FG hat die Beschwerde nicht zugelassen und seinen Beschluss in der Rechtsmittelbelehrung für unanfechtbar erklärt. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts bestehen gegen die Versagung eines Rechtsmittels gegen Entscheidungen der FG auch keine verfassungsmäßigen Bedenken (Beschluss vom 6. Oktober 1977 2 BvR 502/77, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs, Rechtsspruch 39).

b) Die Zulassung der Beschwerde gegen einen AdV-Beschluss kann nur vom FG, nicht auch vom Bundesfinanzhof (BFH) ausgesprochen werden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 128 Rz. 14). Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Beschwerde ist nicht statthaft, weil ein solches von der Finanzgerichtsordnung nicht vorgesehen ist. Im Unterschied zur Nichtzulassung der Revision gibt es kein eigenständiges Verfahren zur Überprüfung der verneinten Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde. Insbesondere ergibt sich ein solches Verfahren nicht aus dem Verweis auf § 115 Abs. 2 FGO in § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO. Dieser Verweis bezieht sich nur auf die Voraussetzungen, unter denen das FG die Beschwerde zuzulassen hat (BFH-Beschluss vom 8. März 1995 V B 18/95, BFH/NV 1995, 715; Gräber/Ruban, a.a.O., m.w.N.).

c) Eine außerordentliche Beschwerde kommt nach den Neuregelungen im Zivilprozessrecht auch im finanzgerichtlichen Verfahren nicht mehr in Betracht (Lange, Der Betrieb 2002, 2396; vgl. auch BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2002 X S 9/02 (PKH), BFH/NV 2003, 495). Sie erscheint im Gegensatz zur Ansicht des Beschwerdeführers im Streitfall auch nicht ausnahmsweise geboten, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Einzelrichter beim FG die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht zur Kenntnis genommen hat.

Ende der Entscheidung

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