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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.02.2005
Aktenzeichen: V B 63/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 73 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 79b | |
FGO § 128 Abs. 1 | |
FGO § 128 Abs. 2 |
V B 62/04 V B 63/04
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Geschäftsführer der X-GmbH. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ordnete mit Verfügung vom 16. Juli 1999 eine Umsatzsteuerprüfung bei der GmbH an und führte diese in der Zeit vom 27. Juli 1999 bis zum 16. September 1999 durch. Mit Schreiben vom 10. März 2003 legte der Kläger Einspruch gegen die Prüfungsanordnung vom 16. Juli 1999 ein. Das FA verwarf den Einspruch mit Einspruchsbescheid vom 18. Juli 2003 als unzulässig. Hiergegen richtet sich die am 1. August 2003 beim Hessischen Finanzgericht (FG) eingegangene Klage im Verfahren mit dem dortigen Az. 6 K 2895/03.
Mit Verfügung vom 6. August 2003 forderte der Vorsitzende Richter des zuständigen FG-Senats den Kläger zur Begründung der Klage innerhalb eines Monats auf und erinnerte ihn an die Erledigung dieser Verfügung unter dem 10. September 2003. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2003 setzte der Vorsitzende dem Kläger zunächst eine formlose Frist zur Angabe der Tatsachen, auf die der Klageantrag gestützt wird. Hierauf beantragte der Kläger Fristverlängerung zunächst bis Mitte Dezember 2003, später noch einmal bis Mitte Februar 2004. Das FG gewährte die Fristverlängerungen antragsgemäß, wies aber mit Verfügung vom 22. Dezember 2003 darauf hin, dass eine weitere Fristverlängerung nicht gerechtfertigt sei. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2004 beantragte der Kläger Akteneinsicht in die Ermittlungsakten und in das Fallheft des Prüfers.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2004 teilte der Vorsitzende dem Kläger mit, dass keine Akteneinsicht erfolgen könne, da dem Gericht noch keine Steuerakten vorgelegt worden seien. Dabei machte er unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. Juni 1998 IX B 29/98 (BFH/NV 1999, 62) darauf aufmerksam, dass Akteneinsicht in der Regel nicht vor der Klageerwiderung erfolgen müsse und sich unter Umständen erübrige, wenn die Klage unzulässig sei.
Unter dem 1. März 2004 setzte der Vorsitzende dem Kläger eine Ausschlussfrist i.S. des § 79b der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zum 31. März 2004 zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich im Verwaltungsverfahren beschwert fühle, namentlich der Tatsachen, aus denen er die Zulässigkeit der Klage unter dem Gesichtspunkt der versäumten Einspruchsfrist und des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses herleite.
Mit den Beschwerden richtet sich der Kläger in den Verfahren V B 62/04 und V B 63/04 gegen die Ablehnung der Gewährung von Akteneinsicht. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er sei in seinem Recht auf Gehör verletzt. Ohne die beantragte Akteneinsicht könne er nicht beurteilen, ob die Prüfungsanordnung wirksam bekannt gegeben worden sei, welchen Umfang sie gehabt habe und ob irgendwelche Verwertungsverbote eingreifen könnten.
Aus diesem Grund sei auch die gleichwohl gesetzte Ausschlussfrist rechtswidrig, weil er, der Kläger, gehindert gewesen sei, in der Sache vorzutragen.
II. 1. Die Verbindung der Beschwerdeverfahren beruht auf § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO.
2. Die Beschwerden gegen die Verfügungen des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht vom 17. Februar 2004 und gegen die von ihm gesetzte Ausschlussfrist vom 1. März 2004 sind unzulässig.
a) Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Februar 2004 (betreffend Akteneinsicht) ist nicht statthaft.
Gemäß § 128 Abs. 1 FGO steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen gegen die Entscheidungen des FG, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, die Beschwerde an den BFH zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Zwar handelt es sich bei Entscheidungen des FG über die Gewährung von Akteneinsicht um beschwerdefähige Entscheidungen i.S. des § 128 Abs. 1 FGO und nicht um bloße prozessleitende Verfügungen, die nach § 128 Abs. 2 FGO nicht anfechtbar sind (Beschluss des BFH vom 20. Juni 1995 X B 131/94, BFH/NV 1996, 51). Noch keine beschwerdefähige Entscheidung liegt aber vor, wenn der Vorsitzende oder der Berichterstatter mitteilt, dass die Akten, in die Einsicht begehrt wird, dem Gericht noch nicht vorliegen (vgl. Beschlüsse des BFH vom 19. November 2003 I B 103/03, BFH/NV 2004, 644, und vom 30. Mai 1985 VI B 39/84, BFH/NV 1986, 35 zur Mitteilung, dass eine Aktenübersendung in das Büro des Prozessbevollmächtigten abgelehnt wird, sowie vom 16. Juli 1974 VII B 31/74, BFHE 113, 94, BStBl II 1974, 716). Hierin ist kein Beschluss über die Ablehnung eines Antrags, sondern eine reine Sachstandsmitteilung zu sehen.
b) Die Beschwerde gegen die Ausschlussfrist vom 1. März 2004 ist ebenfalls nicht statthaft.
Gemäß § 128 Abs. 2 FGO können prozessleitende Verfügungen, zu denen auch die Fristsetzung nach § 79b FGO gehört, nicht mit der Beschwerde angefochten werden (Beschlüsse des BFH vom 17. November 1997 XI B 132-139/97, BFH/NV 1998, 608, und vom 30. Mai 2000 V B 65/00, BFH/NV 2000, 1236).
Ende der Entscheidung
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