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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.07.1999
Aktenzeichen: V B 63/99
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 56 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 56 Abs. 1 | |
FGO § 56 Abs. 2 |
Gründe
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhielt von einer Firma in den Streitjahren 1991 und 1992 Rechnungen "für Material und ausgeführte Arbeiten" und zog die darin gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer in den als Steuerfestsetzungen wirkenden Steuererklärungen für 1991 und 1992 ab.
Nach einer Außenprüfung änderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die erwähnten Steuerfestsetzungen und setzte die Umsatzsteuer für die Streitjahre in den angefochtenen Umsatzsteueränderungsbescheiden für 1991 und 1992 vom 3. Dezember 1997 ohne die Vorsteuerbeträge aus den bezeichneten Rechnungen fest.
Die dagegen nach erfolglos durchgeführtem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) durch Urteil vom 23. Februar 1999, das dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 22. März 1999 zugestellt worden ist, ab. Das FG legte dar, das FA sei berechtigt gewesen, die ursprünglichen Steuerfestsetzungen zu ändern.
In der am 1. April 1999 bei dem FG eingegangenen Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision wird angekündigt, die Beschwerde in den nächsten Tagen zu begründen. Am 29. April 1999 ging bei dem Bundesfinanzhof (BFH) ein Schriftsatz mit dem Datum des 27. April 1999 ein, in dem die Klägerin u.a. ausführt, die Entscheidung des FG weiche von Entscheidungen des BFH ab.
Auf den Hinweis der Geschäftsstelle des Senats wegen des Ablaufs der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am 22. April 1999 und auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist keine Stellungnahme eingegangen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Revision zuzulassen.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils eingelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO). Innerhalb dieser Frist muß auch der Zulassungsgrund dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Erfolgt die Begründung nicht fristgerecht, ist die Beschwerde unzulässig (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 2. Oktober 1968 I B 21/68, BFHE 93, 410, BStBl II 1968, 824; vom 14. August 1997 XI B 89/97, BFH/NV 1998, 68).
Die Klägerin hat die Nichtzulassungsbeschwerde erst nach Ablauf der Monatsfrist am 22. April 1999 mit dem am 29. April 1999 beim BFH eingegangenen Schriftsatz begründet. Wiedereinsetzungsgründe (§ 56 Abs. 1, 2 FGO) sind weder dargelegt noch ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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