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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.07.1998
Aktenzeichen: V B 64/98
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO, UStG 1980


Vorschriften:

AO 1977 § 164 Abs. 2
FGO § 68
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 118 Abs. 2
UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b
UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) unterhielt in A den Standort ihres Unternehmens und ein --bis September 1983 zwei-- Auslieferungslager. Sie bewohnte mit ihrem Ehemann in B ein Wohnhaus, in dem sich auch ein Büro befand. Ihre beiden Söhne lebten in B in einer eigenen Wohnung.

Ihrem Ehemann oblag nach einem schriftlichen Arbeitsvertrag "die Geschäftsführung des Betriebes in A in vollem Umfang". Die Klägerin beschäftigte ihre beiden Söhne aufgrund mündlicher Vereinbarungen in dem Betrieb in A. Sie stellte ihrem Ehemann und ihren Söhnen kostenlos zwei dem Unternehmen zugeordnete PKW für die arbeitstäglichen Fahrten zwischen dem Wohnhaus in B und dem Auslieferungslager in A zur Verfügung.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) besteuerte die unentgeltliche Überlassung der erwähnten PKW an den Ehemann und die beiden Söhne für Fahrten zum Betrieb nach A aufgrund geschätzter Bemessungsgrundlagen und erhöhte die Umsatzsteuer in den angefochtenen Umsatzsteueränderungsbescheiden (nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO 1977--) für die Streitjahre 1982 bis 1985. Das FA wies die dagegen eingelegten Einsprüche zurück. Es änderte die Steuerfestsetzungen für 1982, 1983 und 1985 während des Klageverfahrens beim Finanzgericht (FG). Die Klägerin machte die wiederum geänderten Umsatzsteuerfestsetzungen zum Gegenstand des Verfahrens gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Das FG verringerte die Bemessungsgrundlagen für die bezeichneten Umsätze um 10 v.H. und wies die Klage im übrigen ab. Zur Begründung führte es u.a. aus, die Klägerin habe mit der kostenlosen Überlassung der PKW steuerbare Leistungen an ihre Arbeitnehmer ausgeführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes 1980 --im folgenden: UStG--). Von der Besteuerung der unentgeltlichen Nutzung der Fahrzeuge könne auch nicht deswegen abgesehen werden, weil dafür betriebliche Gründe maßgebend gewesen seien. Der Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG erfasse zwar den außerhalb des Dienstverhältnisses vorhandenen Bereich des Arbeitnehmers, setze aber betriebliche Gründe voraus, wie die Nutzung der PKW, um das rechtzeitige Eintreffen der Arbeitnehmer und ihre Aufgabenerfüllung am Arbeitsplatz in A zu ermöglichen. Besondere, die Besteuerung ausschließende Umstände, nach denen die Leistungen im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers veranlaßt seien, lägen im Streitfall nicht vor. Die Klägerin habe die Beförderung ihrer Arbeitnehmer zur Arbeitsstätte in A nicht deswegen sicherstellen müssen, weil nur sie ein geeignetes Verkehrsmittel habe bieten können oder weil sie wegen der Tätigkeit der Arbeitnehmer an wechselnden Arbeitsstellen zu der Beförderung gezwungen worden sei. Mit dem kostenlosen Gebrauch der PKW habe die Klägerin ermöglichen wollen, daß ihre Arbeitnehmer an den Ort gelangen konnten, an dem sie die aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldeten Arbeitsleistungen erbringen konnten. Dafür hätten die Arbeitnehmer einen eigenen PKW oder die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen können. Sie seien nicht auf die Verwendung der PKW der Klägerin angewiesen gewesen und hätten auch nicht an wechselnden Einsatzstellen gearbeitet. Die Mitnahme von Geschäftspost bei diesen Fahrten sei von untergeordneter Bedeutung und zwinge nicht zu einer Aufteilung der Leistung. Die Zuwendung der Nutzung der PKW sei auch nicht von den geltend gemachten Besprechungen im Büro am Wohnort abhängig gewesen.

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin u.a. geltend, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Klärungsbedürftig sei die Rechtsfrage, "ob es sich bei vom Arbeitgeber übernommenen PKW-Kosten für Fahrten, die die Arbeitnehmer von einer Betriebsstätte, die am Wohnort des Arbeitnehmers liegt, zu einer weiteren Betriebsstätte unternehmen", um steuerbare Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG handele. Das gelte auch für die Frage, ob die Abgrenzung von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gegenüber Fahrten zwischen zwei Betriebsstätten nicht nur für die Frage des Eigenverbrauchs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c UStG, sondern auch für Fahrten von Arbeitnehmern gelte. Schließlich sei zu klären, ob hier besondere Umstände vorlägen, die die Annahme eines ausschließlichen oder überwiegenden betrieblichen Interesses des Arbeitgebers rechtfertigten.

Das FA hat sich nicht geäußert.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Klägerin hat keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dargelegt, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsbedürftig und klärbar sind. Die als bedeutsam herausgestellten Rechtsfragen sind entweder ohne weiteres aus dem Gesetz zu beantworten oder bereits durch die Rechtsprechung entschieden.

a) Ob die vom Arbeitgeber übernommenen PKW-Kosten für Fahrten eines Arbeitnehmers steuerbare Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG sind, ist aus dem Gesetz zu beantworten. Danach erbringt ein Arbeitgeber durch die Übernahme von Kosten keine Leistung durch Lieferung oder sonstige Leistung. Vielmehr leistet er nur ein Entgelt für eine Leistung eines Nichtunternehmers.

Soweit die Klägerin die Frage als klärungsbedürftig herausstellt, ob die Abgrenzung von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von Fahrten zwischen zwei Betriebsstätten nicht nur für den Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c UStG, sondern auch für Fahrten von Arbeitnehmern gelte, fehlt die Darlegung, weshalb dies für den Streitfall erheblich ist, in dem weder Eigenverbrauch noch Fahrten von Arbeitnehmern (Nichtunternehmern) besteuert worden sind. Die außerdem allgemein gestellte Frage, ob "hier" besondere Umstände für ausschließliche oder überwiegende betriebliche Interessen des Arbeitgebers vorlägen, ist nur für die Entscheidung des Einzelfalls erheblich. Es wird dafür nicht erläutert (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. März 1994 VII B 44/94, BFH/NV 1994, 812; vom 17. Februar 1993 II B 118/92, BFH/NV 1994, 123), welche über den Streitfall hinausgehende Bedeutung eine Entscheidung haben könnte.

b) Soweit dem Vorbringen der Klägerin die Rechtsfrage entnommen werden sollte, ob ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer durch die Zuwendung der Nutzung eines PKW für Fahrten zwischen Betriebsstätten eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG steuerbare Leistung erbringt, besteht ebenfalls kein Klärungsbedarf durch eine Revisionsentscheidung.

Die in diesem Zusammenhang in einem Revisionsverfahren zu entscheidenden Rechtsfragen sind durch vorhandene Rechtsprechung geklärt. Das FG ist aufgrund von nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen --für den BFH bindend (§ 118 Abs. 2 FGO)-- zu der Beurteilung gelangt, daß die Arbeitnehmer die ihnen zur Nutzung überlassenen betrieblichen PKW für Fahrten zur Arbeitsstelle verwendet haben. Auf die Nutzung der betrieblichen PKW seien sie nicht angewiesen gewesen, weil sie diese Fahrten auch mit einem eigenen PKW oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln hätten ausführen können. Die vom FG daraus gezogenen rechtlichen Schlußfolgerungen, daß die unentgeltliche Zuwendung der Nutzung der betrieblichen PKW eine steuerbare Leistung des Unternehmers darstellt, weil dadurch ein privater Bedarf der Arbeitnehmer befriedigt wird, entspricht den Grundsätzen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Oktober 1997 Rs. C-258/95, Fillibeck, Slg. 1997, I-5577, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuerrecht 1997, 430; vgl. zu den darin enthaltenen Grundsätzen für Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer auch BFH-Urteil vom 28. Mai 1998 V R 26/95, BFHE 186, 154, BStBl II 1998, 589).

Im Kern ihrer Darlegungen rügt die Klägerin unzutreffende Rechtsanwendung im Streitfall. Dies rechtfertigt aber keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschluß vom 14. Oktober 1992 III B 16/92, BFH/NV 1993, 546).

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