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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.10.1999
Aktenzeichen: V B 64/99
Rechtsgebiete: UStG, FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

UStG § 24a
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb seit 1987 eine Gärtnerei. Er errichtete 1991 ein Ladenlokal und mußte dafür 120 000 DM aufwenden.

Nach einer Betriebsprüfung änderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Umsatzsteuerfestsetzung für 1991 und versagte den vorher berücksichtigten Kürzungsanspruch nach § 24a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1991, weil der Kläger aufgrund der Herstellung des Ladenlokals und durch einen dauerhaften Zukauf von Fremderzeugnissen nicht mehr Umsätze im Rahmen eines landwirtschaftlichen, sondern eines gewerblichen Betriebs ausführe.

Das FA wies den Einspruch des Klägers zurück. Seine Klage blieb ebenfalls erfolglos. Das Finanzgericht (FG) erlangte die Überzeugung, durch die Errichtung des Ladenlokals habe ein sofortiger Strukturwandel von einem landwirtschaftlichen zu einem gewerblichen Unternehmen stattgefunden. Die Verlagerung des Schwerpunktes der Tätigkeit des Klägers im Streitjahr 1991 zu einer Handelstätigkeit werde auch durch den steuerlich schädlichen (zu hohen) Zukauf von Fremderzeugnissen bestätigt.

Mit der Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision.

Das FA hält die Beschwerde für unzulässig.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

a) Der Kläger hat Zulassungsgründe in der dafür gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) innerhalb der dafür bestimmten Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) nicht dargelegt und nicht bezeichnet.

Von besonderen Darlegungen kann nur abgesehen werden, wenn der Zulassungsgrund offenkundig ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Mai 1988 IV B 35/87, BFHE 153, 378, BStBl II 1988, 725; vom 17. Februar 1970 II B 48/69, BFHE 98, 372, BStBl II 1970, 332). Das ist jedoch nicht der Fall. Der Kläger hat in seiner fristgemäß eingereichten Beschwerdebegründung keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage hervorgehoben oder mit seinen Ausführungen aufgeworfen. Vielmehr hat er nur begründet, daß und weshalb das FG seiner Ansicht nach durch eine Fehlentscheidung materielles Recht verletzt habe.

b) Zulassungsgründe, die nach Ablauf der Frist geltend gemacht werden, dürfen bei der Prüfung der Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht berücksichtigt werden (BFH-Beschluß vom 16. Januar 1989 V B 4/88, BFH/NV 1989, 791; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 115 FGO Tz. 87). Eine am Fristende fehlende Darlegung i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO kann später nicht mehr mit der Wirkung nachgeholt werden, daß die Unzulässigkeit der Beschwerde nachträglich entfällt. Somit sind die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 24. Juni 1999 nicht zu berücksichtigen, weil die Begründungsfrist am 15. April 1999 abgelaufen war.

3. Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

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