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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.05.2000
Aktenzeichen: V B 65/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 79b | |
FGO § 128 Abs. 2 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 1 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 2 |
Gründe
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte beim Finanzgericht (FG) Klage wegen Umsatzsteuer 1996 erhoben. Ihr wurde gemäß § 79b der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Frist zur Vorlage bestimmter Rechnungen gesetzt. Gegen diese Fristsetzung hat sich die Klägerin beschwert. Der Rechtsstreit wegen Umsatzsteuer 1996 ist mittlerweile infolge übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt worden. Die Klägerin hält ihre Beschwerde gleichwohl weiterhin uneingeschränkt aufrecht.
II. 1. Die Beschwerde ist nicht statthaft. Gemäß § 128 Abs. 2 FGO können prozessleitende Verfügungen, zu denen auch die Fristsetzung nach § 79b FGO gehört, nicht mit der Beschwerde angefochten werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 1997 XI B 132-139/97, BFH/NV 1998, 608).
2. Die Beschwerde ist zudem deshalb unzulässig, weil sich die Klägerin durch keinen postulationsfähigen Vertreter vertreten ließ.
Nach Art. 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs muss sich vor dem BFH --soweit hier von Interesse-- jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Eine Vertretung durch eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft ist jedoch nicht zulässig (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 12. November 1976 III R 14-15/76, BFHE 120, 335, BStBl II 1977, 121; vom 23. November 1978 V B 21/77, BFHE 126, 270, BStBl II 1979, 99, und vom 2. August 1979 V R 58/76, BFHE 128, 342, BStBl II 1979, 699). Im Streitfall ist ausweislich der Klageschrift die X-GmbH Prozessvertreterin der Klägerin vor dem FG; als solche hat sie auch die vorliegende Beschwerde eingelegt.
3. Schließlich fehlt für die Aufrechterhaltung der Beschwerde das Rechtsschutzinteresse.
Ende der Entscheidung
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