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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.06.2003
Aktenzeichen: V B 66/02
Rechtsgebiete: UStG 1993, FGO


Vorschriften:

UStG 1993 § 27 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg.

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Januar 2003 X B 23/02, BFH/NV 2003, 504). Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage im Interesse der Allgemeinheit liegt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2003 XI B 172/01, BFH/NV 2003, 652).

2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Sie beschränkt sich zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung auf den Hinweis, die Klärung bestimmter Rechtsfragen sei "insbesondere für die Rechtsklarheit von entscheidender Bedeutung".

Diese Rechtsfragen betreffen die Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1993. Fragen zu derartigen Übergangsvorschriften bedürfen grundsätzlich keiner Überprüfung durch den BFH, weil sie wie auslaufendes Recht ihrer Natur nach nur eine vorübergehende Bedeutung haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 1994 11 B 24/94, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1995, 473; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 116 FGO Rz. 178).

Dass dies hier anders ist, hat die Klägerin nicht dargelegt. Sie hat vielmehr lediglich ausgeführt, wie die Rechtsfragen ihrer Ansicht nach zu beantworten sind.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

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