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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.07.2004
Aktenzeichen: V B 67/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 56 Abs. 2 Satz 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1 |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legte gegen das ihm am 10. April 2004 zugestellte klageabweisende Urteil des Finanzgerichts wegen Umsatzsteuer 1991 bis 1993 am 10. Mai 2004 Nichtzulassungsbeschwerde ein.
Nach Ablauf der Frist zur Begründung der Beschwerde (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und entsprechendem Hinweis der Geschäftsstelle des Senats bat der Kläger mit Schriftsatz vom 16. Juni 2004 um Fristverlängerung zur Vorlage der Begründung bis zum 12. Juli 2004. Zugleich beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil in dieser Sache --anders als in anderen, ebenfalls beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Verfahren-- versehentlich kein Fristverlängerungsantrag gestellt worden sei. Eine Beschwerdebegründung war dem Schriftsatz nicht beigefügt und liegt auch bis heute nicht vor.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
Ist die Frist zur Begründung einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision abgelaufen, weil die Beschwerdebegründung nicht fristgerecht abgegeben worden ist und ein Antrag auf Verlängerung der Frist innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nicht gestellt oder ihm nicht entsprochen worden ist, so kann die Fristversäumnis nur geheilt werden, wenn innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO) die Beschwerdebegründung nachgeholt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2002 VII B 99/02, BFHE 200, 491, BStBl II 2003, 316, BFH/NV 2003, 567). Dies ist nicht geschehen.
Ende der Entscheidung
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