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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.04.2000
Aktenzeichen: V B 68/00
Rechtsgebiete: BFHEntlG


Vorschriften:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bezeichnet sich als Betriebswirt und Belastingadviseur. Seine Klage gegen die gegen ihn gerichteten Umsatzsteuerbescheide für 1993 bis 1995 hatte das Finanzgericht (FG) durch Urteil vom ... abgewiesen, weil er die Klage nicht begründet hatte. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verwarf der Senat durch den Beschluss vom 9. August 1999 (V B 126/99) als unzulässig. Er wies auch die dagegen gerichteten außerordentlichen Rechtsbehelfe durch die Beschlüsse vom 20. Oktober 1999 (V B 154/99) und vom 8. Februar 2000 (V B 1/00) zurück, weil der Kläger persönlich nicht befugt sei, selbst vor dem Bundesfinanzhof (BFH) aufzutreten und weil er sich vor dem BFH auch nicht durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) bezeichneten Berufe habe vertreten lassen.

Mit einer weiteren Beschwerde vertritt der Kläger die Auffassung, die in einem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater (BRDrucks, 759/99) enthaltenen Rechtsänderungen seien im Vorgriff auf das In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits anwendbar. Er bittet weiter um Prüfung, ob eine Menschenrechtsverletzung vorliege.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat sich nicht geäußert.

2. Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Senat beurteilt das Schreiben des Klägers mit dem Datum des 11. April 2000 als weiteren außerordentlichen Rechtsbehelf gegen den Beschluss vom 9. August 1999 (V B 126/99). Ein derartiger außerordentlicher Rechtsbehelf ist aber nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer die Befähigung hat, selbst vor dem BFH aufzutreten oder wenn er sich vor dem BFH durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG bezeichneten Berufe vertreten lässt. Da der Kläger als Beschwerdeführer nicht zu den vor dem BFH vertretungsberechtigten Personen gehört und weil er sich auch nicht durch eine solche hat vertreten lassen, ist sein Rechtsbehelf unzulässig.

Daran ändert sich auch nichts, wenn die erwähnten Gesetzesänderungen bereits vor ihrem In-Kraft-Treten berücksichtigt werden müssten, weil eine Erweiterung der Vertretungsbefugnis vor dem BFH nicht vorgesehen ist. Die Beweisantritte des Klägers sind unschlüssig. Der Kläger bezeichnet keine Beweisthemen, die für die nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG zu treffende Entscheidung bedeutsam sein könnten. Insofern ist auch keine Menschenrechtsverletzung erkennbar. Daraus folgt zugleich, dass der angegriffene Beschluss V B 126/99 nicht greifbar gesetzwidrig ist.

3. Eine Kostenentscheidung ist mangels gesetzlicher Regelung nicht zu treffen (BFH-Beschluss vom 27. Dezember 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 534).

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