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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.04.2002
Aktenzeichen: V B 69/01
Rechtsgebiete: UStG 1993, FGO


Vorschriften:

UStG 1993 § 1 Abs. 1 a Satz 1
FGO § 76 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Inhaber des Einzelunternehmens Z-Straßenbau. Am 19. November 1993 vereinbarte er mit einer Unternehmensgruppe, sein Unternehmen in Form von verschiedenen noch zu gründenden Gesellschaften weiterzuführen.

Unter Bezugnahme auf diese Vereinbarung wurden unter dem 21. November 1993 zwei Rechnungen mit dem Briefkopf des Einzelunternehmens des Klägers erstellt. Darin wurden der Z A-GmbH & Co. KG für Platzbefestigung, Kanalisation, Materialboxen, Waage und Lader Volvo ... DM zuzüglich ... DM Umsatzsteuer und der Z S-GmbH & Co. KG für Infrastruktur, Abraum und Abbaurechte sowie Radlader Michigan ... DM zuzüglich ... DM Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 22. November 1993 wurde die Z-Bauunternehmung GmbH & Co. KG errichtet, an der der Kläger mit einer Einlage von ... DM beteiligt ist, die er lt. Gesellschaftsvertrag durch Einbringung seines Einzelunternehmens erbracht hat.

Ferner verkaufte der Kläger mit notariellem Kaufvertrag vom 29. Dezember 1993 das Bergwerkseigentum in X an die Z S-GmbH & Co. KG i.G. Als Kaufpreis war ein Betrag von ... DM zuzüglich ... DM Umsatzsteuer vereinbart, der lt. Vertrag zum Kaufdatum bereits entrichtet war.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) unterwarf im Umsatzsteuerbescheid für 1993 vom 13. Dezember 1995 die in den Rechnungen vom 21. November 1993 aufgeführten Umsätze, den Einbringungsvorgang sowie den Verkauf des Bergwerkseigentums der Umsatzsteuer.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem klageabweisenden Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn

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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder

ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Nichtzulassung der Revision kann gemäß § 116 Abs. 1 FGO durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO). In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

2. Der Kläger macht mit seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend:

Das Finanzgericht (FG) habe es unterlassen, festzustellen, ob die vereinbarte Leistung überhaupt ausgeführt worden sei. Tatsächlich sei es nicht zur Gründung der vereinbarten GmbH & Co. KG gekommen. Es sei zwar eine GmbH & Co. KG eingetragen worden, diese habe auch eine gewerbliche Tätigkeit begonnen, sie sei jedoch nicht mit der vereinbarten KG identisch. Jedenfalls sei keine entgeltliche Leistung erfolgt, da der Kläger nicht Gesellschafter der gewerblich tätigen GmbH & Co. KG geworden sei und auch sonst kein Entgelt erhalten habe.

Das FG habe die Vorschrift des § 1 Abs. 1 a Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) in der ab dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung nicht richtig angewandt, da es nicht geprüft habe, ob etwa erbrachte Leistungen nicht tatsächlich erst nach dem 1. Januar 1994 ausgeführt worden seien und damit als Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung nicht der Umsatzsteuer unterlägen.

Ferner habe es das FG unterlassen zu ermitteln, ob eine Umsatzsteuerpflicht dadurch entfallen sei, dass die vereinbarte Gegenleistung --die gesellschaftsrechtliche Beteiligung-- endgültig verweigert worden sei.

Weiter habe das FG nicht den Schluss gezogen, dass auch eine evtl. Umsatzsteuerschuld des Klägers als Passivposten mit in die GmbH & Co. KG eingeflossen sei.

Schließlich habe das FG rechtsfehlerhaft festgestellt, dass das Bergwerkseigentum am 29. Dezember 1993 geliefert worden sei. Ein Bergwerkseigentum werde jedoch nicht bereits durch Vertragsabschluss geliefert, sondern erst durch Änderung der entsprechenden bergrechtlichen Registrierungen.

3. Diese Ausführungen reichen nicht zur Darlegung der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO aus.

a) Der Kläger hat sich innerhalb der Frist für die Begründung der Beschwerde nicht auf einen bestimmten Grund für die Zulassung der Revision berufen. Der Senat versteht seine Ausführungen dahin, dass er im Wesentlichen geltend machen will, das FG habe gegen seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 FGO) verstoßen.

Mangelnde Sachaufklärung wird nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur dann ordnungsgemäß gerügt, wenn innerhalb der Beschwerdefrist u.a. ausgeführt wird, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung oder Beweiserhebung auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen und inwieweit eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. Juli 2001 X B 29/01, BFH/NV 2002, 38; vom 23. Oktober 2001 XI B 64-67/01, BFH/NV 2002, 371, m.w.N.).

Dahin gehende Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung des Klägers nicht. Vielmehr rügt der Kläger insoweit im Kern (lediglich) eine unzutreffende Würdigung der Umstände des Einzelfalls durch das FG. Das gilt auch, soweit der Kläger geltend macht, das FG habe die Vorschrift des § 1 Abs. 1 a Satz 1 UStG in der ab dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung nicht richtig angewandt.

b) Soweit der Kläger rügt, das FG habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass das Bergwerkseigentum bereits am 29. Dezember 1993 mit Vertragsabschluss geliefert worden sei, hat er ebenfalls keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt, sondern lediglich seine gegenteilige Rechtsauffassung dargestellt. Das genügt den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht.

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

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