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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.05.2003
Aktenzeichen: V B 69/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb im Streitjahr (1995) in Norddeutschland ein ...unternehmen. Er begehrt den Vorsteuerabzug in Höhe von 979,85 DM aus einer Rechnung des X vom 2. Oktober 1995 über im September 1995 auf einer Baustelle in A ausgeführte ...arbeiten. In der maschinenschriftlich geschriebenen Rechnung ohne besonderen (vorgedruckten) Briefkopf war eine Adresse des X in B angegeben.
Nach einer vom Kläger eingeholten Auskunft aus dem Gewerberegister war X vom 1. Juli 1995 bis zum 30. November 1997 mit einem Einzelunternehmen für ... in C gewerberechtlich gemeldet. Er wurde bei den Finanzbehörden weder in B noch in C als Unternehmer geführt.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ließ die in der Rechnung vom 2. Oktober 1995 ausgewiesene Umsatzsteuer nicht zum Vorsteuerabzug zu. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung aus, der Kläger, den insoweit die Darlegungs- und Beweislast treffe, habe die Voraussetzungen der Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht nachgewiesen. Hier bestünden Zweifel an der Unternehmereigenschaft des X, die der Kläger nicht ausgeräumt habe. Überdies sei angesichts der ungeklärten Verhältnisse hinsichtlich des angeblichen Unternehmenssitzes des X auch der leistende Unternehmer nicht --wie erforderlich-- aus der Rechnung leicht nachvollziehbar festzustellen.
Mit der dagegen eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde begehrt der Kläger Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.
Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Hierzu muss die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage eingehen und ihre über den Streitfall hinausgehende Bedeutung für die Allgemeinheit dartun (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. März 2002 V B 119/01, BFH/NV 2002, 1038; vom 23. Mai 2002 V B 104/01, BFH/NV 2002, 1351).
2. Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdeschrift nicht. Der Kläger hat hierin lediglich ausgeführt, das FG habe "entgegen der Rechtsprechung des BFH entschieden" und die Sache sei von grundsätzlicher Bedeutung, "da die Frage berührt ist, welche Pflichten ein Unternehmer hat betreffend die Ermittlung der tatsächlichen Unternehmereigenschaften eines Vertragspartners".
Der Kläger ist weder auf die (vom FG in dem angefochtenen Urteil zum Teil zitierte) einschlägige Rechtsprechung des BFH zum grundsätzlich nicht geschützten Glauben des Leistungsempfängers an die Unternehmereigenschaft des Leistenden eingegangen noch hat er eine konkrete Rechtsfrage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung dargelegt. Die Frage, ob der Kläger seiner Pflicht zum Nachweis der Unternehmereigenschaft des X nachgekommen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls und rechtfertigt keine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, weil das Interesse der Allgemeinheit nicht berührt ist.
Ende der Entscheidung
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