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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.09.2006
Aktenzeichen: V B 69/05
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 73 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 155
ZPO § 227 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
V B 69/05 V B 76/05

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) klagte vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) im Verfahren 14 K 207/00 wegen Erlass von Einkommensteuer 1993 bis 1995, 1997, Umsatzsteuer 1994 und 1995 sowie Erlass von Zinsen zur Umsatzsteuer 1993. Außerdem klagte er im Verfahren 14 K 209/00 wegen Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Umsatzsteuerbescheide 1994 und 1995.

Das FG wies die Klage wegen AdV mit Gerichtsbescheid vom 1. März 2001 als unzulässig ab. Hiergegen beantragte der Kläger die Durchführung der mündlichen Verhandlung.

Das FG lud den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) und die Prozessbevollmächtigten des Klägers in beiden Verfahren zur mündlichen Verhandlung auf den 11. März 2005.

In der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2005 stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers jeweils einen Antrag auf Vertagung des Termins, weil der Kläger verhandlungsunfähig erkrankt sei. Ein ärztliches Attest könne aufgrund der Plötzlichkeit der Erkrankung nicht vorgelegt werden; es könne aber nachgereicht werden. Das FG lehnte eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung ab, verhandelte in Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten und des Vertreters des FA und wies die Klagen ab.

Mit den Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revisionen macht der Kläger Verfahrensfehler geltend. Er trägt vor, das FG habe nicht ohne ihn verhandeln dürfen, sondern aufgrund seiner Erkrankung den Termin zur mündlichen Verhandlung verlegen müssen.

II. 1. Die Verbindung der Verfahren beruht auf § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

2. Die Beschwerden haben keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Der Kläger rügt zu Unrecht das Vorliegen eines Verfahrensmangels. Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind Verstöße des FG gegen Vorschriften des Verfahrensrechts. Eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) begründet einen solchen Verfahrensmangel. Nach § 155 FGO, § 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung kann aus erheblichen Gründen eine mündliche Verhandlung aufgehoben oder verlegt werden. Durch die ungerechtfertigte Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung oder Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wird das Recht auf rechtliches Gehör verletzt (BFH-Beschluss vom 7. September 1999 IX B 96/99, BFH/NV 2000, 218).

Das FG hat das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Der Kläger, dessen persönliches Erscheinen vom FG nicht angeordnet gewesen ist, ist in der mündlichen Verhandlung durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten gewesen. In diesem Fall muss das FG einen Termin zur mündlichen Verhandlung nur dann aufheben oder vertragen, wenn in dem Aufhebungs- oder Vertagungsantrag substantiiert Gründe vorgetragen werden, die eine persönliche Anwesenheit des Klägers neben dem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung erfordern (BFH-Beschluss vom 7. Dezember 1990 III B 102/90, BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240). Derartige Gründe hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen.

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