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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.05.2001
Aktenzeichen: V B 7/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt eine Schankwirtschaft. Weil sie in den Streitjahren 1997 und 1998 --ebenso wie in den Vorjahren-- keine Steuererklärung abgegeben hatte, schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) bestätigte die Schätzung des FA. Die Einwendungen der Klägerin seien nicht substantiiert und im Übrigen in sich widersprüchlich. Die im Klageverfahren eingereichten Jahreserklärungen seien nicht als Grundlage für eine erneute Schätzung der Besteuerungsgrundlagen geeignet.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung begehrt.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Dies beurteilt sich nach der Rechtslage vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl II 2000, 1567). Da die Vorentscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet worden ist, richtet sich die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs gemäß Art. 4 2.FGOÄndG nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften.

2. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. In der Beschwerdeschrift muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.). Die Beschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils begründet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO a.F.).

3. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung eine bestimmte --abstrakte-- klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herausstellt. Der Beschwerdeführer muss außerdem die Bedeutsamkeit der Beantwortung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung für die Allgemeinheit substantiiert dartun (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des BFH vom 31. Oktober 1996 VIII B 11/96, BFH/NV 1997, 459; vom 22. November 1995 VIII B 13/95, BFH/NV 1996, 348).

Im Streitfall hat die Klägerin keine abstrakte Rechtsfrage herausgearbeitet, die im Revisionsverfahren geklärt werden könnte. Vielmehr macht sie lediglich geltend, aus welchen Gründen ihrer Meinung nach die Schätzung des FA bzw. des FG unzutreffend sei und weshalb entgegen der Auffassung des FA ihre im Klageverfahren abgegebenen Umsatzsteuererklärungen für 1997 und 1998 geeignet sei, die Schätzung des FG zu widerlegen. Mit derartigen Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils wird die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache jedoch nicht dargelegt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. März 1997 X B 207, 208/96, BFH/NV 1997, 689; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 58, 62, m.w.N.).

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