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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.04.2003
Aktenzeichen: V B 7/02
Rechtsgebiete: UStG 1993, FGO


Vorschriften:

UStG 1993 § 19
UStG 1993 § 19 Abs. 1
UStG 1993 § 19 Abs. 1 Satz 1
UStG 1993 § 19 Abs. 1 Satz 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde zunächst als Kleinunternehmerin i.S. des § 19 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG 1993) behandelt. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Klägerin im Jahr 1997 (Brutto-)Einnahmen von 34 321,81 DM erzielt hatte, setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) durch Bescheid vom 8. Februar 2001 gegen die Klägerin Umsatzsteuer für das Jahr 1998 (Streitjahr) fest. Das FA führte aus, dass die Klägerin keine Kleinunternehmerin mehr sei, weil sie die in § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG 1993 maßgebliche Grenze von 32 500 DM im vorangegangenen Kalenderjahr (1997) überschritten habe.

Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, dass bei der Frage, ob der Vorjahresumsatz den Grenzbetrag überstiegen habe, nicht auf den Bruttobetrag, sondern auf den Nettoumsatz (in Höhe von 29 845 DM) abzustellen sei.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es folgte der Auffassung des FA.

Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde, die die Klägerin auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stützt.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

Eine Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn sich die Antwort auf die als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie das FG es getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Januar 2002 III B 127/01, BFH/NV 2002, 645). So liegt es im Streitfall.

1. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG 1993 in der im Streitjahr (1998) maßgebenden Fassung wird die für Umsätze i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 32 500 DM nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 100 000 DM voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG 1993), gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (§ 19 Abs. 1 Satz 2 UStG 1993).

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG 1993 kommt es für die Umsatzgrenze des vorangegangenen Kalenderjahrs (hier: 1997) auf den in § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG 1993 bezeichneten Umsatz "zuzüglich der darauf entfallenden Steuer" --also auf den Bruttobetrag-- an. Dies wird auch in der Literatur einhellig vertreten (vgl. z.B. Mößlang in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuergesetz, § 19 Rz. 22; Stadie in Rau/Dürrwächter/Flick/ Geist, Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer), Kommentar, § 19 Rz. 26; Westenberger in Offerhaus/Söhn/Lange, Umsatzsteuergesetz, § 19 Rz. 23; Pflüger in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, § 19 Rz. 43; Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch, § 222 Rz. 478; Cissée in Bunjes/Geist, Umsatzsteuergesetz, 7. Aufl., § 19 Rz. 5; ebenso Abschn. 246 Abs. 2 der Umsatzsteuer-Richtlinien).

Dass der Gesetzgeber bei dieser auf den Bruttobetrag abstellenden Regelung nicht danach unterschieden hat, ob Unternehmer ihre Umsätze mit dem Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG 1993) oder mit dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 UStG 1993) zu versteuern haben --worauf die Klägerin hinweist--, liegt im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. § 19 Abs. 1 UStG 1993 dient der Verwaltungsvereinfachung (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 1997 1 BvR 201/97, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1997, 328; BFH-Beschluss vom 11. Dezember 1997 V B 52/97, BFH/NV 1998, 751, m.w.N.).

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

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