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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.07.1999
Aktenzeichen: V B 72/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
FGO § 56 Abs. 1
FGO § 107
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ein Berufsverband. Er gibt für seine Mitglieder eine Zeitschrift heraus. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) vertrat nach einer Außenprüfung die Auffassung, die Überlassung der Zeitschrift stelle, soweit sie den fachspezifischen Teil betreffe, eine umsatzsteuerbare Leistung des Klägers dar. Dieser Leistung stehe ein Teil der Mitgliedsbeiträge als Entgelt gegenüber. Dementsprechend erhöhte das FA in den Umsatzsteuerbescheiden für die Streitjahre (1986 bis 1990) die vom Kläger in den Steuererklärungen bereits berücksichtigten Umsätze (zum Steuersatz von 14 v.H.) um weitere Umsätze, die es mit dem ermäßigten Steuersatz besteuerte. Als abziehbare Vorsteuerbeträge setzte das FA aufgrund der Berechnung im Außenprüfungsbericht (Anlage 4) die Beträge an, die nicht dem ideellen Bereich, sondern dem unternehmerischen Bereich insgesamt zuzuordnen waren.

Hiergegen erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, die Umsatzsteuer-Änderungsbescheide 1986 bis 1987 aufzuheben und die Bescheide für 1988 bis 1990 dahingehend zu ändern, "daß die mit 7 % besteuerten Umsätze entfallen bei gleichzeitigem Wegfall der in der Anlage 4 zum Bp-Bericht berücksichtigten Vorsteuern". Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage mit der Begründung statt, die Überlassung der Zeitschrift durch den Kläger sei keine umsatzsteuerbare Leistung. Das FG änderte die Steuerfestsetzung zugunsten des Klägers in der Weise, daß es die vom FA hinzugerechneten Umsätze (zum ermäßigten Steuersatz) nicht mehr ansetzte, aber auch die vom Außenprüfer in der Anlage 4 zum Bericht angegebenen Vorsteuern nicht mehr absetzte. Das Urteil des FG wurde dem Kläger am 15. Januar 1999 zugestellt.

Der Kläger beantragte daraufhin beim FG, den Tenor des Urteils wegen eines Rechenfehlers zu ändern. Zur Begründung führte er aus, der Teil der Vorsteuerbeträge, der auf die regelbesteuerten Umsätze entfalle, sei versehentlich genauso als nicht absetzbar behandelt worden wie der Teil der Vorsteuerbeträge, der auf die vom FA mit dem ermäßigten Steuersatz angesetzten Umsätze entfalle.

Das FG änderte antragsgemäß durch Beschluß vom 11. März 1999 den Tenor seines Urteils, soweit er die Streitjahre 1986 und 1987 betrifft. Die Änderung bezüglich der Streitjahre 1988 bis 1990 lehnte es mit der Begründung ab, der Urteilstenor entspreche "dem Antrag des Klägers, wonach bei Wegfall der Besteuerung auch die in der Anlage 4 berücksichtigten Vorsteuern wegfallen sollten".

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat der erkennende Senat mit Beschluß vom heutigen Tag (Az.: V B 71/99) als unbegründet zurückgewiesen.

Mit dem am 6. April 1999 per Telefax eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage legte der Kläger Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein. Er stützt die Nichtzulassungsbeschwerde auf Abweichung des FG-Urteils von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie auf einen Verfahrensmangel. Wegen Versäumung der Beschwerdefrist beantragt der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

II. Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.

1. Die Beschwerde ist nicht rechtzeitig eingelegt worden. Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muß die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils des FG eingelegt werden. Im Streitfall ist das FG-Urteil laut Empfangsbekenntnis am 15. Januar 1999 zugestellt worden; die Beschwerdefrist lief mithin am 15. Februar 1999 ab. Die Beschwerde ist erst am 6. April 1999, also nach Ablauf der Beschwerdefrist, beim FG eingegangen.

2. Die von dem Kläger beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Beschwerdebegründung kann nicht gewährt werden. Denn die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 56 Abs. 1 FGO voraus, daß die Frist unverschuldet versäumt worden ist. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben.

a) Der Kläger macht geltend, seinem Prozeßbevollmächtigten sei erst mit Zugang des Änderungsbeschlusses vom 11. März 1999 am 22. März 1999 bekanntgeworden, daß die Streitsache durch das FG-Urteil nur unvollständig erledigt worden sei, da über den gestellten Antrag nicht bzw. nicht umfassend entschieden worden sei, und daß die Versagung des Vorsteuerabzugs auch für solche Vorsteuern, die nicht mit den nichtsteuerbaren Ausgangsleistungen zusammenhängen, nicht dem materiellen Recht entspräche. Bis dahin habe er aufgrund des schriftsätzlichen Vortrags, des Hergangs der mündlichen Verhandlung und der im FG-Urteil enthaltenen Passage, wonach nur die "dazugehörigen" Vorsteuerbeträge rückgängig zu machen waren, davon ausgehen dürfen, daß die im Tenor enthaltene Versagung des Vorsteuerabzugs auch für solche Vorsteuern, die nicht mit den nichtsteuerbaren Ausgangsleistungen zusammenhängen, auf einem Rechenfehler und/oder einer sonstigen Unrichtigkeit beruhe. Erst in dem Änderungsbeschluß habe das Gericht zu erkennen gegeben, daß es von einer antragsgemäßen Tenorierung ausgehe.

b) Dieses Vorbringen des Klägers kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht begründen. Die Überprüfung der festgesetzten Umsatzsteuer im Tenor des FG-Urteils hätte ergeben, daß das FG bei der Steuerfestsetzung alle Vorsteuerbeträge vom Abzug ausgenommen hatte, die in der Anlage 4 zum Außenprüfungsbericht enthalten waren. Für den Kläger wäre desweiteren erkennbar gewesen, daß und inwieweit die Vorsteuerbeträge laut Anlage 4 im Zusammenhang mit den regelbesteuerten Umsätzen standen. Da sein Klageantrag dem Wortlaut nach uneingeschränkt dahin ging, daß die in der Anlage 4 zum Bp-Bericht berücksichtigten Vorsteuern entfallen sollten, mußte der Kläger zumindest in Betracht ziehen, daß das FG seinen Klageantrag wörtlich ausgelegt hatte und die Umsatzsteuer entsprechend festsetzen wollte. Der Kläger hätte sich demnach nicht darauf verlassen dürfen, daß dem FG ein gemäß § 107 FGO berichtigungsfähiger Rechenfehler unterlaufen ist, sondern er hätte fristgemäß Rechtsmittel einlegen können.

Ende der Entscheidung

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