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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.07.2003
Aktenzeichen: V B 73/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 76 Abs. 1 Satz 2 | |
FGO § 76 Abs. 2 | |
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 6 | |
FGO § 119 Nr. 6 |
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 6, § 119 Nr. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Der von dem Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) gerügte Verfahrensmangel liegt vor. Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ist i.S. des § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen.
1. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), eine promovierte Biochemikerin, war in den Streitjahren (1992 bis 1997) für eine Medizinische Laborgemeinschaft (MLD) tätig. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin diese Tätigkeit selbstständig ausgeübt hat und deswegen zu Recht vom FA für die Streitjahre zur Umsatzsteuer herangezogen worden ist.
Das FG gab der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage statt. Es führte zur Begründung aus:
"Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist der Senat zu der Auffassung gelangt, dass die Klägerin als angestellte Geschäftsführerin der MLD eine nichtselbstständige Arbeit ausgeübt hat.
Es ist dem FA zuzugestehen, dass die Klägerin durch ihr Verhalten --Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages, Erklärung der Einkünfte als solche aus wissenschaftlicher Tätigkeit-- gewisse Spuren gelegt hat, die das FA zumindest ohne nähere Prüfung des Sachverhalts zu der Annahme verleiten konnten, dass eine selbstständige Tätigkeit vorlag. Aber spätestens aufgrund der mündlichen Verhandlung hat sich ergeben, dass die Klägerin zweifelsfrei so in den Geschäftsbetrieb der MLD eingegliedert war wie es ein angestellter Geschäftsführer üblicherweise ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein angestellter Geschäftsführer in der Regel hinsichtlich seiner Tätigkeit, dem Ort und der Zeit der Erbringung der Arbeitsleistung sowie in der sonstigen Ausgestaltung seiner Arbeit relativ frei ist und deswegen nicht mit einem gewöhnlichen, weisungsgebundenen Arbeitnehmer zu vergleichen ist. Er ist --wie die Klägerin im Streitfalle-- nur dem Arbeitgeber unmittelbar --hier: Vorstand der MLD-- unterstellt.
Dass im Vertrag zwischen der Klägerin und der MLD Regelungen bezüglich Urlaub und Krankheit gefehlt haben, spricht entgegen der Auffassung des FA nicht gegen die nichtselbstständige Tätigkeit. Wie die Klägerin zu Recht ausgeführt hat, greifen beim Fehlen derartiger Bestimmungen die gesetzlichen Regelungen über Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle sowie die gesetzlichen Bestimmungen über Arbeit."
2. Diese Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Das FG hat in den Entscheidungsgründen (§ 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO) die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 96 Abs. 1 Satz 3 FGO). Der Sinn des Begründungszwangs liegt darin, den Prozessbeteiligten --und dem Revisionsgericht-- die Kenntnis darüber zu vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. April 2002 X R 8/00, BFHE 199, 124, BStBl II 2002, 527, unter B. I. 1., m.w.N.).
Nach diesem Maßstab liegt ein Begründungsmangel i.S. des § 119 Nr. 6 FGO --wie vom FA schlüssig dargelegt-- vor. Die Begründung des FG, wonach die Klägerin nichtselbstständig tätig war, erschöpft sich im Kern in dem Satz: "Aber spätestens aufgrund der mündlichen Verhandlung hat sich ergeben, dass die Klägerin zweifelsfrei so in den Geschäftsbetrieb der MLD eingegliedert war wie es ein angestellter Geschäftsführer üblicherweise ist."
Diese Begründung lässt offen, aufgrund welcher Feststellungen, Erkenntnisse und rechtlicher Überlegungen das FG zu seiner Entscheidung gekommen ist.
3. Ob die ferner vom FA gerügten Verstöße gegen § 76 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 FGO sowie gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO vorliegen, braucht der Senat nicht zu entscheiden.
Ende der Entscheidung
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