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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.11.2003
Aktenzeichen: V B 73/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren (1984 bis 1986) als Automatenaufsteller selbständig tätig. Im Anschluss an eine Außenprüfung für die Streitjahre nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Zuschätzungen zur Einkommensteuer und zur Umsatzsteuer vor. Dabei legte er u.a. monatliche Lebenshaltungskosten von 1 440 DM (1984), 1 470 DM (1985) und 1 570 DM (1986) zugrunde.

In dem gegen die Änderungsbescheide geführten Klageverfahren verpflichtete sich das FA in einem Erörterungstermin, bei Berechnung der Lebenshaltungskosten lediglich noch monatlich 1 100 DM anzusetzen und für 1986 zusätzliche Krankenversicherungsbeiträge zu berücksichtigen; unter Zugrundelegung dieser Berechnung werde es auch die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1984 bis 1986 entsprechend ändern. Am Ende des Erörterungstermins erklärten der --damals nicht vertretene-- Kläger und das FA den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. In dem anschließenden Kostenbeschluss legte das Finanzgericht (FG) dem Kläger einen Kostenanteil von 62 % und dem FA von 38 % auf.

Als das FA entsprechende Änderungsbescheide zur Umsatzsteuer erlassen wollte, waren die Steuerakten und die Daten des Rechenzentrums nicht mehr zugänglich. Es nahm folglich die Neuberechnung der Umsatzsteuer durch Bescheide vom 5. April 2002 auf der Grundlage des Kostenbeschlusses des FG vor und reduzierte die Umsatzsteuer gegenüber den im Anschluss an die Außenprüfung erlassenen Bescheiden um 40 %.

Hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage. Er machte geltend, die Umsatzsteuer für die Streitjahre sei noch um die vorgenommenen Zuschläge von 50 % für die Umsätze aus Geldspielautomaten zu verringern. Entsprechend der damaligen Praxis seien die Umsätze für die Streitjahre ermittelt worden, indem auf die von den Spielern eingeworfenen Geldeinsätze der Vervielfältigungsfaktor von 1,5 angewandt worden sei. Davon gehe auch die Zuschätzung aus. Im Jahr 1994 habe aber der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) entschieden, dass Bemessungsgrundlage für die Umsätze des Betreibers von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (nur) der Teil der Einsätze sei, über den er selbst verfügen könne (vgl. Urteil vom 5. Mai 1994 Rs. C-38/93 --Glawe--, Slg. 1994, I-1679, BStBl II 1994, 584). Die Grundsätze dieses EuGH-Urteils seien auf alle nicht bestandskräftigen Fälle anzuwenden (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 5. Juli 1994, BStBl I 1994, 465).

Das FG wies die Klage als unbegründet ab.

Gegen dieses Urteil richtet sich die mit einem Verfahrensmangel begründete Nichtzulassungsbeschwerde.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

a) Der Kläger macht zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde geltend, die Zuschätzungen aufgrund der Außenprüfung seien nach zwei verschiedenen Berechnungsmethoden erfolgt, und zwar für Geldspielgeräte unter Ansatz von 150 % des Kasseninhaltes und ansonsten unter Zugrundelegung des Kasseninhaltes. Insofern seien die Angaben im Urteil nicht richtig. Grundlage für das Urteil des FG sei gewesen, dass keine Differenzierung zwischen Geldspiel- und sonstigen Umsätzen vorgenommen worden sei. Darin liege ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des FG beruhen könne.

b) Mit diesem Vorbringen hat der Kläger keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemacht. Verfahrensmängel im Sinne dieser Vorschrift sind Verstöße des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Juli 2000 V B 50, 51, 52/00, BFH/NV 2000, 1493; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 76; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 221). Die vom Kläger gerügte unterlassene Differenzierung des FG zwischen Geldspiel- und sonstigen Umsätzen ist aber kein solcher Verstoß.

c) Zudem war die vom Kläger vermisste Unterscheidung zwischen Umsätzen aus Geldspielgeräten und aus sonstigen Geräten für das FG --mit Recht-- nicht entscheidungserheblich.

Das FG hat u.a. ausgeführt, durch die angefochtenen Bescheide habe das FA die im Erörterungstermin getroffene tatsächliche Verständigung umgesetzt. Diese vor Gericht erzielte Einigung habe lediglich eine Änderung der Schätzungsgrundlage der monatlichen Lebenshaltungskosten umfasst; weitere Änderungen seien nicht Inhalt der tatsächlichen Verständigung zur Umsatzsteuer gewesen. Da die Beteiligten anschließend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hätten, hätten sie übereinstimmend vereinbart, mit Ausnahme der Anpassung der Steuer an die gegenüber der Außenprüfung reduzierten Lebenshaltungskosten solle es bei dem bisherigen Ansatz verbleiben. Damit sei zugleich bestimmt, dass --wie bisher-- keine Differenzierung zwischen den Geldspiel- und sonstigen Umsätzen vorzunehmen sei, unabhängig davon, ob dies noch der aktuellen Rechtslage entsprochen habe oder nicht. Das FA habe sich mit der Zusage lediglich dazu verpflichtet, die einzelnen Schätzungsgrundlagen der Lebenshaltungskosten zu ändern.

Mit diesen Ausführungen hat das FG den Umfang der im Erörterungstermin erzielten tatsächlichen Verständigung begründet. Eine --für Geldspielgeräte und sonstige Geräte-- unterschiedliche Berechnungsmethode ist nicht Gegenstand dieser Ausführungen.

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