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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.10.2000
Aktenzeichen: V B 74/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 90
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Wenn --wie hier-- mit der Beschwerde gerügt wird, das Finanzgericht (FG) habe es unterlassen, Zeugen zu vernehmen, muss der Beschwerdeführer nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. März 1997 XI B 182/95, BFH/NV 1997, 777; vom 10. Juni 1998 IV B 114/97, BFH/NV 1999, 57) darlegen:

- die ermittlungsbedürftigen Tatsachen,

- die angebotenen Beweismittel und die dazu angegebenen Beweisthemen,

- die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, Terminprotokolle), in denen die Beweisthemen angeführt worden sind,

- das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme,

- inwieweit das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und

- dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte.

Im Streitfall hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf die zunächst beantragte mündliche Verhandlung mit Schriftsatz vom 14. Februar 2000 verzichtet. Er kann deshalb nun nicht mehr rügen, das FG habe eine von ihm zuvor beantragte Beweiserhebung unterlassen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 1992 V B 35/92, BFH/NV 1993, 308; vom 3. Dezember 1997 IV B 120/96, BFH/NV 1998, 713). Dass der Kläger in seinem späteren Schriftsatz vom 15. Februar 2000 u.a. darauf hingewiesen hat, alle nicht erhobenen Beweisanträge blieben aufrechterhalten, ändert an dieser Beurteilung nichts. Denn der Kläger hat damit sein Einverständnis zu einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung nicht widerrufen. Ein Widerruf der Verzichtserklärung wäre auch unwirksam gewesen, da sich die Prozesslage nicht wesentlich geändert hatte (vgl. List in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 90 FGO Rz. 17, m.w.N.; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 90 FGO Rz. 13 f.).

Überdies fehlen in der Beschwerdeschrift Ausführungen zu dem voraussichtlichen Ergebnis der Beweisaufnahme und dazu, inwieweit das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann. Die dahin gehenden Ausführungen des Klägers, eine Befragung der Zeugen im Erörterungstermin oder eine Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung "hätte dem Verfahren zur Rechtsfindung gut getan", genügen den Anforderungen nicht.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

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