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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.11.2003
Aktenzeichen: V B 74/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 79b | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machte aus Rechnungen von X, "Y-Straße 3" in Z die darin gesondert ausgewiesenen Steuerbeträge als Vorsteuer in den Streitjahren 1997 und 1998 geltend. Die in den Rechnungen angegebene Anschrift betraf eine Pension, bei der der Aussteller nicht gemeldet war. Nachforschungen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) nach dem Wohnort des Rechnungsausstellers bei Einwohnermeldeämtern blieben erfolglos. Das FA ließ den Vorsteuerabzug aus den bezeichneten Rechnungen nicht zu und wies die gegen die Steuerfestsetzungen für 1997 und 1998 gerichteten Einsprüche zurück.
Vor dem Finanzgericht (FG) nahm der Kläger entgegen einer entsprechenden gerichtlichen Aufforderung nach § 79b der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht dazu Stellung, ob der Rechnungsaussteller unter der in den Rechnungen angegebenen Anschrift ein Unternehmen betrieben habe. Darauf wies das FG die Klage ab, weil der leistende Unternehmer nach den Angaben in der Rechnung nicht eindeutig und leicht nachprüfbar ermittelt werden könne. An der in den Rechnungen angegebenen Anschrift Y-Straße 3 habe der Rechnungsaussteller kein Unternehmen betrieben.
Mit der Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Kläger hat keine Rechtsfrage hervorgehoben, die zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung verpflichtet (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
1. Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Sache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln.
Hierzu muss der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung, konkret auf die Rechtsfrage eingehen, ihre über den Streitfall hinausgehende Bedeutung für die Allgemeinheit dartun und ferner ausführen, warum die Frage zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine Fortentwicklung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Februar 1999 III B 91/98, BFH/NV 1999, 1122, m.w.N.).
Der Kläger hat keine abstrakte Rechtsfrage hervorgehoben und nicht dargelegt, weshalb sie im Interesse der Allgemeinheit durch eine Revisionsentscheidung geklärt werden müsse. Er hat nur --außerhalb der Begründungsfrist-- ausgeführt, es sei "die Frage zu klären, ob in einem solchen Fall, wie dem vorliegenden, dem Kläger die Möglichkeit gegeben werden muss, Vorsteueransprüche geltend zu machen".
Im Kern seines Vorbringens wendet sich der Kläger lediglich gegen die rechtliche Würdigung des Tatsachenstoffs durch das FG. Dass anhand der maßgeblichen Rechtsgrundsätze auch eine andere Würdigung in Betracht gekommen wäre, ergibt keinen Zulassungsgrund. Damit erfüllt er die Anforderungen an einen Revisionszulassungsgrund aber nicht.
2. Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO nicht.
Ende der Entscheidung
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