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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.10.2003
Aktenzeichen: V B 76/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), ein Gerüstbauunternehmen, hatte im Jahre 1996 Gerüstmaterial erworben und aus der Rechnung hieraus Vorsteuerbeträge in Höhe von ... DM geltend gemacht. Nach Fälligkeit der Kaufpreisforderung zeichnete sie zwei ihr vom Lieferer übersandte Wechsel über insgesamt ... DM, die am 22. November 1996 fällig sein sollten. In der Zeit von Mitte 1997 bis Mitte 1998 leistete die Klägerin zwei Ratenzahlungen in Höhe von monatlich ... DM; weitere Zahlungen leistete sie nicht. Infolge einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung im Jahre 2000 gelangte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu der Auffassung, dass eine Vorsteuerberichtigung zu Lasten der Klägerin nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1999) entsprechend der noch offenen Restforderung vorzunehmen sei, und minderte die erklärten Vorsteuerbeträge für das Streitjahr 1999 um ... DM.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Zudem macht sie geltend, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).
Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 8. Januar 2003 X B 23/02, BFH/NV 2003, 504). Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu sind substantielle und konkrete Angaben dazu erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage im Interesse der Allgemeinheit liegt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2003 XI B 172/01, BFH/NV 2003, 652).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin führt aus, das FG habe verkannt, dass das Entgelt für die Lieferung im Streitfall durch Umwandlung der Lieferantenschuld in eine Darlehensschuld beglichen worden und daher nicht uneinbringlich geworden sei. Da der steuerrechtliche Anspruch auf die Umsatzsteuer dem Fiskus nicht verloren gegangen, sondern die auf die Leistung entfallende Umsatzsteuer vollumfänglich durch den Lieferer an das FA abgeführt worden sei, liege dem Streitfall ein Sachverhalt zugrunde, der sich von bisher entschiedenen Fällen wesentlich unterscheide und daher für künftige Fälle von grundlegender Bedeutung sei.
Dem Vorbringen der Klägerin kann zum einen die Rüge der unzutreffenden Rechtsanwendung entnommen werden; zum anderen bringt sie zum Ausdruck, dass es an klärender Rechtsprechung zu Fällen fehle, die dem vorliegenden vergleichbar seien. Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. April 2003 V B 183/02, BFH/NV 2003, 1097, und vom 20. April 2000 V B 156/99, BFH/NV 2000, 1347).
2. Mit dem Hinweis auf eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch zwei Finanzämter hat die Klägerin auch nicht dargelegt, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Denn dieser Revisionszulassungsgrund betrifft die unterschiedliche Beantwortung von Rechtsfragen durch Organe der Rechtsprechung; die Zulassung der Revision wegen uneinheitlicher Beurteilung bestimmter Fragen durch Verwaltungsbehörden kommt nur unter den Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO in Betracht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. März 1995 VIII B 98/94, BFH/NV 1995, 992), die im Falle der unterschiedlichen Beurteilung eines Sachverhalts durch zwei Finanzämter indes nicht erfüllt sind.
Ende der Entscheidung
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