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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.09.2000
Aktenzeichen: V B 78/00
Rechtsgebiete: BFHEntlG, FGO
Vorschriften:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 | |
FGO § 79b Abs. 1 | |
FGO § 74 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 |
Gründe
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb einen ...handel. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) veranlagte ihn nach einer Fahndungsprüfung zur Umsatzsteuer für die Jahre 1988 bis 1994.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1988 bis 1994 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. März 1999 als unzulässig ab, da der Kläger den Gegenstand des Klagebegehrens nicht ausreichend bezeichnet habe und da er nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausschlussfrist Tatsachen zur Beschwer i.S. des § 79b Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) angegeben habe; im Übrigen hielt es die Klage auch für unbegründet.
Mit Rücksicht auf ein gegen ihn laufendes Steuerstrafverfahren hatte der Kläger die Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens beantragt. Das FG lehnte die Aussetzung unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Februar 1991 VII R 77-78/87 (BFH/NV 1992, 87) und vom 31. Oktober 1997 I B 72/97 (BFH/NV 1998, 601) ab. Die Revision gegen sein Urteil ließ es nicht zu.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde; der Kläger meint, das FG habe das Verfahren nach § 74 FGO aussetzen müssen und macht in diesem Zusammenhang grundsätzliche Bedeutung und einen Verfahrensmangel geltend.
Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder die angefochtene Entscheidung auf einem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). In der Beschwerdeschrift müssen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt und der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Gemäß § 74 FGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung des Gerichts. Eine Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens besteht nur in Ausnahmefällen (BFH-Urteil vom 8. Mai 1991 I B 132, 134/90, BFHE 164, 194, BStBl II 1991, 641).
2. Der Kläger hat in der Beschwerdeschrift nicht schlüssig dargelegt, dass die Nichtaussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens ermessensfehlerhaft und damit i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO verfahrensfehlerhaft war. Weder das FG ist an die Feststellungen des Strafgerichts, noch das Strafgericht an die Feststellungen des FG gebunden (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Juli 1995 III B 8/95, BFH/NV 1996, 150). Es besteht deshalb grundsätzlich keine Pflicht zur Aussetzung des Strafverfahrens oder des finanzgerichtlichen Verfahrens. Auch das Recht des Klägers, im Steuerstrafverfahren die Aussage zu verweigern und keine Angaben zur Sache zu machen, führt nicht dazu, das finanzgerichtliche Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens auszusetzen.
3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist bereits geklärt, dass die Entscheidung, ob das FG das Verfahren gemäß § 74 FGO aussetzt, in seinem Ermessen liegt und grundsätzlich keine Pflicht zur Aussetzung besteht. Im Übrigen hängt eine Ermessensentscheidung von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und hat deshalb regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung.
Eine solche ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger zitierten Entscheidungen der Finanzgerichte, in denen diese begründet haben, warum sie das bei ihnen anhängige Verfahren ausgesetzt haben.
Von der Bekanntgabe einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Ende der Entscheidung
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