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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.02.2006
Aktenzeichen: V B 78/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist eine Grundstücksgemeinschaft. Sie war Organträgerin der H-GmbH, der sie Produktionsgrundstücke verpachtet hatte.

Zur Abwendung des Konkurses der H-GmbH wurde auf deren Antrag am 28. Mai 1997 vom Amtsgericht (AG) das Vergleichsverfahren eröffnet und ein vorläufiger Vergleichsverwalter bestellt.

Am 1. September 1997 eröffnete das AG das Konkursverfahren über das Vermögen der H-GmbH.

Streitig ist, ob die Klägerin mit Eröffnung des Vergleichsverfahrens am 28. Mai 1997 ihre Stellung als Organträgerin verloren hat --so die Klägerin--, oder ob dies erst mit Eröffnung des Konkursverfahrens am 1. September 1997 geschah --so der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--).

Während des Klageverfahrens entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 24. Oktober 2000 V B 144/00 (BFH/NV 2001, 493) im Rahmen eines Verfahrens auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids für 1997, die Beantwortung der zwischen den Beteiligten streitigen Frage sei ernstlich zweifelhaft. Ob im Streitfall die Klägerin den maßgeblichen Einfluss auf die H-GmbH (organisatorische und wirtschaftliche Eingliederung) bereits mit Eröffnung des Vergleichsverfahrens verloren habe, könne lediglich nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt, nachdem es den vorläufigen Vergleichsverwalter sowie weitere Zeugen vernommen hatte.

Gegen dieses Urteil wendet sich das FA mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Es beantragt, die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.

II. Die Beschwerde des FA ist unbegründet.

Die Revision kann nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen werden. Denn die vom FA angenommene Divergenz liegt nicht vor.

Das FG hat --ausgehend von den Vorgaben des Senats im AdV-Beschluss in BFH/NV 2001, 493-- nach Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass die H-GmbH mit Eröffnung des Vergleichsverfahrens über ihr Vermögen am 28. Mai 1997 nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr in das Unternehmen der Klägerin eingegliedert war, sondern selbst die für die Unternehmereigenschaft erforderliche Selbständigkeit ihrer gewerblichen Tätigkeit erlangt hat.

Das FG ist bei seiner Entscheidung nicht von Rechtssätzen des BFH abgewichen, sondern hat die nach dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 493 erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen. Dass das FG dabei teilweise eigenständige Formulierungen verwendet hat, begründet noch keine Abweichung von Rechtssätzen des BFH.

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