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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.08.2009
Aktenzeichen: V B 78/08
Rechtsgebiete: FGO, GG
Vorschriften:
FGO § 65 Abs. 2 S. 2 | |
FGO § 76 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 S. 3 | |
GG Art. 101 S. 2 |
Gründe:
I.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als unzulässig verworfen, weil sie die ihr nach § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gesetzte Frist zur Bezeichnung des Gegenstandes der Klage versäumt hat und ihr wegen der Fristversäumnis keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war.
Gegen das im zweiten Rechtsgang ergangene Urteil richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, die sie auf alle Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO stützt.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg; Zulassungsgründe sind entweder nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt oder liegen nicht vor.
1.
Soweit die Zulassungsgründe die verfahrensrechtlichen Folgen des behaupteten "gesetzlichen Beteiligtenwechsels" betreffen, fehlt es bereits an der Darlegung der Klärungsfähigkeit und --soweit die Klägerin im Zusammenhang damit Verfahrensfehler des FG geltend macht-- an der Darlegung, inwieweit das FG-Urteil auf dem Verfahrensfehler beruhen kann; denn die Geltendmachung eines Verfahrensmangels verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, und den schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil der Grundlage der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. September 2007 IX B 199/06, BFH/NV 2008, 26; vom 17. September 2003 XI B 220/02, BFH/NV 2004, 345, m.w.N.).
2.
Inhalt und Umfang der aus § 76 Abs. 2 FGO folgenden Hinweispflichten sind von der Sachlage und Rechtslage des einzelnen Falles, von der Mitwirkung der Beteiligten und von deren individuellen Möglichkeiten abhängig. Bei Beteiligten, die im finanzgerichtlichen Verfahren durch einen fachkundigen und sachkundigen Prozessbevollmächtigten, wie etwa einen Rechtsanwalt, vertreten werden, stellt das Unterlassen richterlicher Hinweise regelmäßig keine Verletzung der Pflichten aus § 76 Abs. 2 FGO dar. Besondere Umstände, die im Streitfall eine Ausnahme von dieser Regel erforderten, sind nicht erkennbar.
3.
Es liegt auch kein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter (Art. 101 Satz 2 des Grundgesetzes) vor, den die Klägerin damit begründet, dass an dem Urteil des FG befangene Richter mitgewirkt hätten.
Ist ein Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich und deshalb offensichtlich unzulässig, kann das Gericht nach der Rechtsprechung des BFH darüber in der nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung im Urteil mitentscheiden (BFH-Beschluss vom 21. April 2008 IV B 84/07, nicht veröffentlicht). Auch insoweit entspricht die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen, da sich aus ihr nicht ergibt, dass das FG die von der Klägerin gestellten Ablehnungsanträge zu Unrecht als rechtsmissbräuchlich angesehen hat.
Ende der Entscheidung
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