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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.04.2003
Aktenzeichen: V B 8/02
Rechtsgebiete: UStG, UStDV, FGO


Vorschriften:

UStG § 2 Abs. 1
UStG § 3a Abs. 2 Nr. 4
UStG § 3a Abs. 2 Nr. 4 Satz 1
UStG § 4 Nr. 5 Buchst. c
UStDV § 13 Abs. 1
UStDV § 22
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 118 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der im Inland wohnende Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war nach seinem Vortrag im Jahr 1989 und bis zum 30. April 1990 als selbständiger Handelsvertreter für das Schweizer Unternehmen X ausschließlich in der Schweiz tätig und hat dort A-waren im Rahmen von Verkaufsveranstaltungen feilgeboten. Für die Vermittlung dieser Umsätze erhielt er von X Provisionen in Höhe von ... sfr im Jahr 1989 und ... sfr im Jahr 1990.

Der Kläger gab für die Streitjahre (1989 und 1990) keine Umsatzsteuererklärungen ab. Daraufhin schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Umsätze und Vorsteuerbeträge für beide Jahre jeweils auf 0 DM. Nachdem der Kläger im Einspruchsverfahren zahlreiche Rechnungen übersandt hatte, berücksichtigte das FA für 1989 Vorsteuerbeträge in Höhe von 3 400 DM und für 1990 in Höhe von 1 100 DM. Den weiter gehenden Vorsteuerabzug lehnte das FA ab.

Dagegen erhob der Kläger Klage. Das Finanzgericht (FG) wies in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass die Vermittlungsumsätze des Klägers wegen § 3a Abs. 2 Nr. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1980 (UStG) "vermutlich" nicht steuerbar seien mit der Folge, dass ein Vorsteuerabzug mangels unternehmerischer Tätigkeit im Inland nicht in Betracht komme. Daraufhin beantragte der Kläger eine Vertagung des Termins mit der Begründung, dass er zu dieser --bislang unerörterten-- Rechtsfrage nicht sofort Stellung nehmen könne. Außerdem erwähnte er, dass sich weitere Abrechnungsunterlagen (drei Ordner) der Firma X bei ihm befänden und noch vorgelegt werden könnten.

Das FG wies die Klage ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Kläger sei in den Streitjahren nicht im Inland unternehmerisch tätig geworden, wie sich aus seinem eigenen Vortrag und aus § 3a Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG ergebe. Ein Vorsteuerabzug aus den vorgelegten Rechnungen komme daher nicht in Betracht.

Selbst wenn man dem Vortrag des Klägers folge und von einer steuerbaren Vermittlungsleistung ausgehe, sei die Klage unbegründet. Der Kläger habe die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Vermittlungsleistungen nicht entsprechend den Anforderungen des § 22 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1980 (UStDV) nachgewiesen. Die mithin entstandene Umsatzsteuer sei für die Streitjahre höher als die Vorsteuerbeträge, die der Kläger mit seiner Klage geltend mache.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. Er begehrt Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und wegen des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtvertagung der mündlichen Verhandlung.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Ist --wie im Streitfall-- das angefochtene Urteil mehrfach begründet und trägt jeder dieser Gründe für sich allein das Entscheidungsergebnis, so kann die Zulassung der Revision nur erreicht werden, wenn für jeden dieser entscheidungserheblichen Gründe ein Zulassungsgrund schlüssig dargelegt wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Juli 1999 V B 40/99, BFH/NV 1999, 1638, m.w.N.).

2. Das angefochtene Urteil des FG ist u.a. damit begründet worden, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit seiner Vermittlungsleistungen nicht nachgewiesen habe.

a) Hinsichtlich dieser Begründung hat der Kläger (lediglich) gerügt, das FG hätte die mündliche Verhandlung vertagen müssen, weil er dargelegt habe, dass die von § 22 UStDV geforderten Aufzeichnungen vorlägen und in der nächsten Verhandlung vorgelegt werden könnten. Dieser Vortrag reicht indes nicht aus, um einen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO annehmen zu können.

b) Die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO setzt voraus, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Dies beurteilt sich nach dem Rechtsstandpunkt des FG (vgl. BFH-Beschluss vom 20. August 1999 V B 52/99, BFH/NV 2000, 212).

Aus der mithin maßgeblichen Sicht des FG war im Streitfall im Hinblick auf den fehlenden buchmäßigen Nachweis der steuerfreien Vermittlungen keine Vertagung gerechtfertigt. Das FG hat hierzu ausgeführt: Zwar habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass er mehrere Ordner mit Abrechnungsunterlagen der Firma X beibringen könne; dem Gericht lägen nur die zusammengefassten Sammelabrechnungen vor. Zu berücksichtigen sei aber, dass § 22 UStDV einen Buchnachweis erfordere, d.h. der Kläger selbst (nicht die Firma X) müsse entsprechende Aufzeichnungen gefertigt haben. Solche Aufzeichnungen seien vom Kläger bislang weder genannt noch vorgelegt worden.

Gegen die Feststellung des FG, dass es sich bei den vom Kläger noch vorzulegenden Unterlagen um solche der Firma X handele, sind keine zulässigen und begründeten Rügen erhoben worden, so dass diese für den erkennenden Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend sind. Daraus ergibt sich, dass der Kläger mit diesen Aufzeichnungen den für die Voraussetzungen des § 4 Nr. 5 Buchst. c UStG erforderlichen buchmäßigen Nachweis nach § 22 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 UStDV --also eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung (vgl. zu § 13 Abs. 1 UStDV: BFH-Urteile vom 18. April 1991 V R 80/86, BFH/NV 1992, 206; vom 27. April 1995 V R 2/94, BFH/NV 1986, 184)-- nicht hätte erbringen können. Hiervon ausgehend bestand kein Grund für eine Vertagung der mündlichen Verhandlung zur Vorlage der Abrechnungsunterlagen der Firma X.

3. Diese Begründung --fehlender Buchnachweis-- trägt die Klageabweisung.

Der Senat braucht deshalb im Streitfall nicht darauf einzugehen, dass das FG den Rechtssatz aufgestellt hat, Unternehmer i.S. des § 2 Abs. 1 UStG könne nur sein, wer im Inland Umsätze tätige. Es kann auch auf sich beruhen, dass das FG --wie der Kläger ferner zu Recht rügt-- § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG angewandt hat, obwohl diese Vorschrift in den Streitjahren (1989 und 1990) noch gar nicht galt (vgl. Leonard in Bunjes, Umsatzsteuergesetz, 7. Aufl., § 3a Rz. 1).

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

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