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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.11.2006
Aktenzeichen: V B 81/06
Rechtsgebiete: FGO, UStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
UStG § 15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Unternehmen, dessen Gegenstand die Durchführung von Heizungs- und Sanitärinstallationen ist.

Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Klägerin Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von Baumärkten mit einem Rechnungsbetrag von jeweils über 100 € brutto geltend gemacht hatte, obwohl die Rechnungen keinen Rechnungsempfänger auswiesen. Außerdem hatte die Klägerin Vorsteuerbeträge aus Rechnungen, die nicht auf sie als Rechnungsempfängerin lauteten, in Anspruch genommen. Des Weiteren hatte die Klägerin Vorsteuerbeträge aus Rechnungen über Kfz-Leasing geltend gemacht. Dem Leasingvertag zufolge war Leasingnehmer der Gesellschafter X der Klägerin. Auch die Rechnung lautete zunächst auf X und wurde erst später auf die Firma der Klägerin geändert.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) ließ in dem geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr 2002 die Vorsteuerbeträge aus den streitbefangenen Rechnungen nicht zu. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Finanzgericht im Wesentlichen ausgeführt, das Recht zum Vorsteuerabzug setze voraus, dass der Unternehmer eine Rechnung besitze, die den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers enthalte. Nur bei sog. Kleinbetragsrechnungen mit einem Rechnungsbetrag von nicht mehr als 100 € brutto brauche der Leistungsempfänger nicht genannt sein. Auch aus den Rechnungen über die Leasingraten könne die Klägerin kein Recht auf Vorsteuerabzug herleiten, weil die Rechnungen zunächst nicht auf ihren Namen gelautet hätten und erst nach dem Streitjahr, vermutlich im Jahr 2004, geändert worden seien.

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin geltend, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts erfordere eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). Von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, ob die Regelungen über den Vorsteuerabzug nur nach ihrem Wortlaut oder vorrangig nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen seien.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil die Klägerin keine Zulassungsgründe dargelegt hat.

Die Klägerin trägt vor, grundsätzliche Bedeutung hat die Frage, ob die gesetzlichen Regelungen zu den formellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs zunächst nach ihrem Sinn und nachrangig nach ihrem Wortlaut auszulegen sind. Warum diese Frage angesichts der umfangreichen BFH-Rechtsprechung zu § 15 des Umsatzsteuergesetzes einer Klärung bedarf, legt sie nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dar. Hierzu hätte sie sich mit der vorhandenen Rechtsprechung auseinander setzen müssen. Das ist nicht geschehen. Soweit die Klägerin die allgemeine Frage nach der Auslegung von materiellen Steuergesetzen aufwirft, entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass Fehler bei der Anwendung und Auslegung des materiellen Rechts nicht die Zulassung der Revision rechtfertigen (BFH-Beschluss vom 31. Mai 2000 X B 111/99, BFH/NV 2000, 1461). Im Übrigen ist geklärt, dass der Leistungsempfänger einen Anspruch auf Vorsteuerabzug nur dann hat, wenn er eine auf seinen Namen lautende Rechnung besitzt (BFH-Urteil vom 24. Juni 1999 V R 99/98, BFH/NV 1999, 1648).

Ende der Entscheidung

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