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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.12.1999
Aktenzeichen: V B 81/99
Rechtsgebiete: UStG 1993, AO 1977, KrW-/AbfG, FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

UStG 1993 § 1
AO 1977 §§ 40 f.
KrW-/AbfG § 16 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
BUNDESFINANZHOF

1. Der BFH hat sich zur Frage, ob eine zur Abfallentsorgung verpflichtete Kommune ihre Pflichten nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG mit befreiender Wirkung auf einen Dritten übertragen kann, in den Urteilen vom 23. Oktober 1996 I R 1-2/94 (BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139) und vom 8. Januar 1998 V R 32/97 (BFHE 185, 283, BStBl II 1998, 410) nicht geäußert.

2. Durfte die entsorgungspflichtige Kommune ihre Pflicht zur Abfallentsorgung mit befreiender Wirkung einer GmbH übertragen, die ihre Leistungen im eigenen Namen gegenüber den Abfallanlieferern abrechnet, ist nicht klärungsbedürftig, daß die GmbH entsprechend der gewählten Vertragsgestaltung die Entsorgungsleistungen unmittelbar an die Abfallanlieferer (und nicht an die Kommune) erbracht hat. Die GmbH schuldet deshalb die den Abfallanlieferern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht nach § 14 Abs. 3 UStG 1993.

3. Hat das FG unter Berufung auf die Vorschriften der §§ 40, 41 AO 1977 eine Steuerschuld der GmbH nach § 14 Abs. 3 UStG 1993 auch für den Fall verneint, daß die gewählte Gestaltung zwar nach den Vorschriften des KrW-/AbfG unzulässig, aber für die Besteuerung maßgebend war, kann von einer Klärungsbedürftigkeit der Leistungsbeziehungen nicht ausgegangen werden, wenn sich das FA in der Beschwerdeschrift mit der Argumentation des FG nicht auseinandergesetzt hat.

UStG 1993 § 1 AO 1977 §§ 40 f. KrW-/AbfG § 16 Abs. 2 FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 3

Beschluß vom 2. Dezember 1999 - V B 81/99 -

Vorinstanz: FG Münster


Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin - auch AWG genannt) --eine GmbH-- ist seit 1. September 1994 Eigentümerin der Zentraldeponie des Kreises W (Kreis), auf der sämtliche im Kreisgebiet anfallenden privaten, gewerblichen und kommunalen Abfälle entsorgt werden. Vorheriger Eigentümer der Deponie war der Kreis, der zugleich Mehrheitsgesellschafter der Klägerin ist.

Grundlage für die Tätigkeit der Klägerin war ein zwischen ihr und dem Kreis abgeschlossener Entsorgungsvertrag, der auszugsweise wie folgt lautet:

"Präambel:

Der Kreis entsorgt in seinem Gebiet als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung die Abfälle im Sinne der Vorschriften des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen. Zur Sicherstellung einer optimalen Aufgabenerfüllung ... soll die Abfallwirtschaft zukünftig in gemischt-wirtschaftlicher Form organisiert werden.

§ 1 Abs. 1:

Der Kreis beauftragt die AWG als Dritten i.S. von § 3 Abs. 2 Satz 2 Abfallgesetz mit der Durchführung der Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung und Behandlung der jeweils seiner Entsorgungspflicht unterliegenden Abfälle ...

Die öffentlich-rechtliche Entsorgungspflicht des Kreises bleibt unberührt.

Abs. 2:

Die AWG verpflichtet sich, die ... Entsorgung ... eigenverantwortlich sicherzustellen.

§ 2 Abs. 1:

Die AWG setzt das Abfallwirtschaftskonzept des Kreises ... in eigener Verantwortung um.

§ 3 Abs. 1:

Im Rahmen ihrer Aufgabe hat die AWG die ... Entsorgungseinrichtungen und -anlagen eigenverantwortlich zu betreiben.

Abs. 3:

Die AWG ist berechtigt und verpflichtet, alle ... Genehmigungen und Zulassungen im eigenen Namen zu beschaffen.

Abs. 4:

Die AWG ist verpflichtet, ... die für ihre Anlagen genehmigten Abfälle anzunehmen und zu entsorgen.

§ 7 Abs. 1:

Die AWG wird ab dem 01.01.1993 in direkte Leistungsbeziehungen mit den Anlieferern treten und ihre Leistungen diesen gegenüber auf der Basis privatrechtlicher Entgelte abrechnen.

Diese Entgelte sind unter Berücksichtigung der für den Kreis bei der Gebührenkalkulation maßgeblichen Grundsätze zu kalkulieren. Sie bedürfen der Zustimmung des Kreistages....

Abs. 3:

Sollte der Kreistag des Kreises seine Zustimmung zur Erhebung kostendeckender Entgelte im Sinn der §§ 6 Abs. 2 KAG und 9 Abs. 2 LAbfG einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlages nicht erteilen, so ist der Kreis zum Ausgleich der Differenz verpflichtet."

Die für das Streitjahr (1996) maßgebliche Abfallsatzung des Kreises setzte keine Entsorgungsgebühren fest. Sie bestimmte hierzu lediglich, daß der Anlagenbetreiber hinsichtlich der Festsetzung der Höhe der Entgelte der Zustimmung des Kreises bedürfe. Am 19. Dezember 1996 wurde die entsprechende Bestimmung der Satzung geändert; die Entgeltsregelung hatte nunmehr folgenden Wortlaut:

"Für die Inanspruchnahme der vom Kreis zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen sind Entgelte zu zahlen, die dem Anlieferer vom Anlagenbetreiber direkt in Rechnung gestellt werden. Die Höhe der Entgelte wird im Eingangsbereich der jeweiligen Entsorgungsanlage ausgewiesen."

Dementsprechend erteilte im Streitjahr nicht der Kreis, sondern allein die Klägerin allen privaten, gewerblichen und kommunalen Müllanlieferern auf eigenem Kopfbogen Rechnungen folgenden Inhalts:

"Sie haben am Entsorgungszentrum E... in der Zeit vom ... bis ... Abfälle/Wertstoffe angeliefert. ... Aufgrund der Satzung des Kreises ... über die Erhebung von Entgelt für die Benutzung des Entsorgungszentrums - jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung - wird Ihnen hiermit der Betrag von netto ... zzgl. 15% MWSt ... berechnet."

Zugrunde lagen den Abrechnungen Lieferscheine, in denen die Klägerin als Betreiberin des Entsorgungszentrums benannt war.

Im Anschluß an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, daß die Klägerin ausschließlich gegenüber dem Kreis eine Dienstleistung auf dem Gebiet der Abfallentsorgung in Höhe der erklärten Umsätze erbracht habe; im abgekürzten Zahlungsweg hätten die Müllanlieferer das vom Kreis der Klägerin geschuldete Entgelt entrichtet; neben der Umsatzsteuer für diese Umsätze an den Kreis schulde die Klägerin zusätzlich die den Müllanlieferern offen ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG). Dementsprechend änderte das FA den Umsatzsteuerbescheid für 1996, indem es die Steuer um rd. 1 000 000 DM erhöhte.

Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage statt. Es vertrat die Auffassung, die Klägerin habe ihre Entsorgungsleistungen aufgrund der mit den Abfallanlieferern geschlossenen Entsorgungsverträge an diese und nicht an den Kreis erbracht; die Klägerin sei nicht bloße Zahlstelle des Kreises gewesen. Umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich sei, ob der Kreis sich in der geschehenen Weise seiner Entsorgungspflicht habe entledigen bzw. nachkommen dürfen.

Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. Hiergegen wendet sich das FA mit der vorliegenden Beschwerde, die es auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz der Vorentscheidung von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) stützt.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder das Urteil des FG von einer Entscheidung des BFH abweicht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Das Urteil des FG weicht nicht von den in der Beschwerdeschrift bezeichneten Entscheidungen des BFH ab. Der BFH hat zwar in dem vom FA bezeichneten Urteil vom 23. Oktober 1996 I R 1-2/94 (BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139) entschieden, daß die entsorgungspflichtigen Körperschaften sich zwecks Erfüllung ihrer Pflichten zur Entsorgung des Hausmülls Dritter --auch Personen des Privatrechts-- bedienen durften, daß sie sich aber dadurch nicht ihrer Pflichtaufgabe der Hausmüllentsorgung entledigen konnten; die Dritten seien nur Erfüllungsgehilfen (sog. Verwaltungshelfer); die Müllentsorgung sei auch bei Einschaltung Dritter eine Tätigkeit der entsorgungspflichtigen Körperschaft geblieben. Ähnlich hat auch der V. Senat in dem vom FA bezeichneten Urteil vom 8. Januar 1998 V R 32/97 (BFHE 185, 283, BStBl II 1998, 410) eine Privatisierung der Abwasserbeseitigung in dem Sinne, daß der Abwasserbeseitigungsverpflichtete diese Aufgabe mit befreiender Wirkung auf einen privaten Dritten delegiert, nach dem Wasserhaushaltsgesetz (in der damals geltenden Fassung) grundsätzlich nicht für möglich gehalten.

Die Entscheidung des V. Senats betrifft die Abwasserbeseitigung (nach der für 1993 in Brandenburg geltenden Rechtslage) und nicht die Hausmüllentsorgung. Die Ausführungen des I. Senats sind ausdrücklich auf die Jahre 1984 und 1985 beschränkt, als noch das Abfallbeseitigungsgesetz (i.d.F. der Bekanntmachung vom 5. Januar 1977, BGBl I 1977, 41) galt. Zur Frage, ob die entsorgungspflichtige Kommune ihre Pflichten nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz --KrW-/AbfG-- vom 27. September 1994, BGBl I 1994, 2705) mit befreiender Wirkung auf einen Dritten übertragen kann, hat sich der BFH in den bezeichneten Urteilen nicht geäußert.

Im übrigen hat das FG dahinstehen lassen, ob im Streitfall eine derartige Übertragung möglich war. Nach Auffassung des FG hat die Klägerin ihre Entsorgungsleistungen aufgrund der mit den Abfallanlieferern geschlossenen Entsorgungsverträge auch dann an diese erbracht, wenn sie aufgrund der Vorschriften des KrW-/AbfG und des maßgeblichen Landesrechts derartige Verträge gar nicht hätte abschließen dürfen, vielmehr nur als Erfüllungsgehilfe des Kreises an diesen hätte leisten dürfen. Auch aus diesem Grunde weicht die Vorentscheidung von den bezeichneten BFH-Urteilen nicht ab.

2. Die Rechtssache ist auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nur wegen einer klärungsbedürftigen und im Revisionsverfahren klärbaren Rechtsfrage in Betracht (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluß vom 10. Dezember 1998 XI B 54/98, BFH/NV 1999, 664).

Das FA stellt "die Rechtsfrage, zwischen welchen Beteiligten im Fall der Einschaltung eines privaten Unternehmers im Rahmen der Erfüllung gesetzlicher Pflichtaufgaben eines Hoheitsträgers ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch gegeben ist, wenn der Unternehmer den beteiligten Bürgern bzw. Firmen gegenüber in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auftritt." Zunächst geht es aber um die --verwaltungsrechtliche-- Vorfrage, ob die entsorgungspflichtige Kommune ihre Pflichten nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG mit befreiender Wirkung auf einen Dritten übertragen kann. Diese Frage bedarf im Streitfall aber keiner Klärung; jedenfalls ergibt sich aus der Beschwerdeschrift nicht, daß sie klärungsbedürftig ist. Ist die Frage zu bejahen, hat die Klägerin entsprechend der gewählten Vertragsgestaltung unmittelbar Leistungen an die Abfallanlieferer ausgeführt. Ist die Frage zu verneinen, war die gewählte Vertragsgestaltung verwaltungsrechtlich zwar unzulässig, ist aber --jedenfalls nach Auffassung des FG-- gleichwohl gemäß §§ 40, 41 der Abgabenordnung (AO 1977) der Besteuerung zugrunde zu legen.

Mit dieser Argumentation des FG hat sich das FA in der Beschwerdeschrift nicht auseinandergesetzt. Von einer Klärungsbedürftigkeit der vom FA aufgeworfenen Rechtsfrage kann deshalb nicht ausgegangen werden.

3. Von der Bekanntgabe einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

Ende der Entscheidung

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