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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.11.2000
Aktenzeichen: V B 82/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 119 Nr. 6
FGO § 116 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 78 Abs. 1 Satz 1
FGO § 76 Abs. 1 Satz 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 23. Dezember 1999 den Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides für 1995 vom 13. November 1998 abgelehnt. Die Beschwerde hat das FG nicht zugelassen.

Hiergegen erhob der Kläger Klage; er machte geltend, das FG habe die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde zu Unrecht verneint. Das FG verwarf die Klage als unzulässig.

Mit dem ausdrücklich als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichneten Rechtsmittel begehrt der Kläger die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe müssen in der Beschwerdeschrift "dargelegt" werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Diesem Begründungserfordernis genügt die Beschwerde nicht.

1. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang als Verfahrensmangel die seiner Ansicht nach unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils rügt, kommt ein Verfahrensmangel i.S. der §§ 116 Abs. 1 Nr. 5, 119 Nr. 6 FGO in Betracht. Insoweit fehlt der Beschwerde bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Mängel i.S. des § 116 Abs. 1 FGO können nur mit der zulassungsfreien Revision, nicht hingegen mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. August 1999 VIII B 77/99, BFH/NV 2000, 71, m.w.N.).

Eine unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde, mit der ein Verfahrensmangel i.S. des § 116 Abs. 1 FGO gerügt wird, kann auch nicht in eine zulassungsfreie Verfahrensrevision umgedeutet werden (BFH-Beschlüsse vom 9. Juni 1986 IX B 90/85, BFHE 146, 395, BStBl II 1986, 679, und in BFH/NV 2000, 71, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 116 Rdnr. 5, m.w.N.).

Soweit der Kläger vorträgt, das FA habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, rügt er keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; denn die Vorschrift betrifft nur Verstöße des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts (z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 25, m.w.N.).

Die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG (§ 76 Abs. 1 FGO) hat der Kläger nicht weiter substantiiert. Dieses Vorbringen genügt den Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht. Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG gerügt, so ist anzugeben, welche weiteren konkreten Aufklärungsmaßnahmen und ggf. welche weiteren Beweiserhebungen zu welchen bestimmten Streitpunkten sich dem Gericht nach dessen insoweit maßgebendem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt hätten aufdrängen müssen und inwieweit das FG dann wiederum konkret zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. August 1999 VII B 131/99, BFH/NV 2000, 78; vom 30. Juli 1997 XI B 218-221/95, BFH/NV 1998, 190, m.w.N.).

2. Der Kläger meint weiter, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil --seiner Auffassung nach-- die Umsatzsteuer für 1995 in unzutreffender Höhe festgesetzt worden sei und das FA den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe.

Soll die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, muss der Beschwerdeführer konkret eine Rechtsfrage herausarbeiten und darlegen, weshalb diese im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und klärungsfähig sein soll (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 61 ff., m.w.N.). Die Klärungsbedürftigkeit ist mit Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht dargetan (z.B. BFH-Beschluss vom 27. März 1997 X B 207, 208/96, BFH/NV 1997, 689; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 58, 62, m.w.N.).

3. Dem Kläger ist antragsgemäß Einsicht in die dem erkennenden Senat vorliegenden Akten gewährt worden. Mit dem Hinweis, die eingesehenen Akten seien unvollständig und unbrauchbar, weil er daraus nicht ersehen könne, wie der Umsatz ermittelt worden sei, beantragt der Kläger die Einsicht in "sämtliche Unterlagen".

Dem Antrag auf Einsicht in andere als die ihm zur Einsicht übermittelten Akten kann nicht entsprochen werden. Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO haben die Beteiligten u.a. Anspruch auf Einsicht in die dem Gericht vorgelegten Akten. Das sind diejenigen Akten, die dem Gericht tatsächlich vorliegen, weil sie ihm von der aktenführenden Behörde vorgelegt worden sind, da sie nach deren Urteil den Streitfall betreffen (§ 71 Abs. 2 FGO), oder weil sie von dem Gericht nach § 76 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FGO beigezogen worden sind, sowie --im Verfahren vor dem BFH-- zusätzlich die FG-Akten. Ein Anspruch auf Einsicht in Akten, die dem Gericht tatsächlich nicht vorliegen, besteht demgemäß nicht (z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. November 1991 VII B 55/91, BFH/NV 1992, 403; in BFH/NV 2000, 78).

4. Der Beschluss ergeht im Übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

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