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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.12.2008
Aktenzeichen: V B 82/08
Rechtsgebiete: UStG


Vorschriften:

UStG § 14 Abs. 1 Nr. 3
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg.

Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.

a)

Das Finanzgericht (FG) hat sein Urteil nicht auf den von der Klägerin dargelegten Rechtssatz, "der Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG setze das Vorliegen einer Rechnung voraus, die Angaben zur Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung gem. § 14 Abs. 1 Nr. 3 UStG enthält", sondern darauf gestützt, dass die "als Liefergegenstand nicht weiter aufgegliederte Warengesamtheit ('unser gesamter Warenbestand') nicht erkennen [lässt], was im Einzelnen Gegenstand der Lieferung war".

Aus dem dem FG-Urteil tatsächlich zugrunde liegenden Rechtssatz, dass es sich bei der Angabe "unser gesamter Warenbestand" nicht um eine hinreichende Leistungsbeschreibung handele, um den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1999 in seiner im Streitjahr 2001 geltenden Fassung in Anspruch zu nehmen, ergibt sich nicht die von der Klägerin gerügte Abweichung zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. September 1987 V R 50/85 (BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688). Denn nach diesem BFH-Urteil muss das Abrechnungspapier Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche --ggf. unter Heranziehung weiterer Erkenntnismittel-- die Identifizierung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Soweit die Klägerin im Übrigen auf Ziffer II.7. der Entscheidungsgründe des BFH-Urteils in BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688 hinweist, wonach nicht gefordert werden könne, dass Rechnungsangaben schon für sich allein geeignet sein müssen, den Leistungsgegenstand zu identifizieren, übersieht die Klägerin, dass diese Ausführungen aufgrund einer ausdrücklichen Verweisung in Zusammenhang mit II.9.b) des Urteils stehen. Danach reichte es zur Bezeichnung des Leistungsgegenstandes aus, wenn eine Lebensmittel-Handelsgesellschaft an einen im Lebensmitteleinzelhandel tätigen Abnehmer Waren aus einem Kreis von 14 Warengruppen liefert, wobei lediglich eine Unterscheidung nach dem Steuersatz ersichtlich war und es unter den im Entscheidungsfall gegebenen Umständen als formalistisch hätte angesehen werden müssen, die genaue Angabe der einzelnen --vertretbaren-- Waren zu verlangen. Hieraus kann deshalb nicht abgeleitet werden, dass es für den Vorsteuerabzug auf der Grundlage des BFH-Urteils in BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688 ausreichen könnte, den Leistungsgegenstand als "unseren gesamten Warenbestand" zu bezeichnen. Der vom FG beurteilte Sachverhalt unterscheidet sich in so bedeutsamer und wesentlicher Weise von dem Sachverhalt der angeblichen Divergenzentscheidung, dass der Sachverhalt des FG durch den vom BFH in seinem Urteil in BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688 aufgestellten Rechtssatz nicht als mitentschieden angesehen werden kann (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 1. Juli 1996 VIII B 113/95, BFH/NV 1997, 26).

b)

Da es sich bei § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1999 in der im Streitjahr geltenden Fassung um ausgelaufenes Recht handelt, scheidet im Übrigen eine Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch aus diesem Grund aus. Die Klägerin hat nicht, wie gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich (BFH-Beschluss vom 8. August 2007 X B 26/07, BFH/NV 2007, 1895), dargelegt, dass für einen nicht überschaubaren Personenkreis Interesse an der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung besteht. Im Hinblick auf den vom FG gebildeten Rechtssatz reichen hierfür die pauschalen Ausführungen der Klägerin zur Vielzahl von Fällen, für die das Verfahren entscheidungserheblich sei und zur "Problematik mit besonderer Breitenwirkung" nicht aus.

Ende der Entscheidung

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