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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.08.1998
Aktenzeichen: V B 82/98
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, UStG 1980


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
AO 1977 § 42
UStG 1980 § 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb als Beteiligter an einer Bauherrengemeinschaft, der er im November 1978 beigetreten war, zwei Wohnungen. 1979 schloß der Kläger mit einer GmbH einen Vermietungsgarantievertrag für diese Wohnungen ab. Nach Bezugsfertigkeit der Wohnungen zum 30. Juni 1981 vermietete der Kläger die Wohnungen mit Verträgen vom 25. August 1981 zum 1. Juni und zum 1. September 1981 an eine weitere GmbH jeweils für fünf Jahre. Diese vermietete die beiden Wohnungen an private Endmieter.

Der Kläger verzichtete auf die Steuerfreiheit der Vermietungsumsätze und machte in der Umsatzsteuererklärung für 1981 aufgrund von Vorsteuerbeträgen einen Überschuß zu seinen Gunsten in Höhe von ... DM geltend.

Nach einer Umsatzsteuer-Prüfung beim Kläger beurteilte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Zwischenvermietung wegen Gestaltungsmißbrauchs als Geschäftsbesorgung für den Kläger. Das FA setzte die Umsatzsteuer für 1981 auf 0 DM fest.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Der Kläger hatte geltend gemacht, die Zwischenvermietung sei durch beachtliche Gründe, wie Vermeidung der Schutzvorschriften für Mietverhältnisse über Wohnraum, Haftung des Mietgaranten, Reduzierung des Mietausfallrisikos und Wegfall der Nachteile des Mieterschutzes --gerade im Hinblick auf möglichen Eigenbedarf-- gerechtfertigt; ferner habe er aufgrund des Schreibens des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 16. Juni 1978 (BStBl I 1978, 234) auf die darin vorgesehene Handhabung des Vorsteuerabzugs in vergleichbaren Fällen vertrauen dürfen.

Mit der Beschwerde beantragt der Kläger Zulassung der Revision wegen Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Wegen Abweichung von Entscheidungen des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist die Revision nicht zuzulassen.

a) Zur Abweichung des angefochtenen Urteils trägt der Kläger vor: Das Finanzgericht (FG) habe die Abweisung der Klage vorrangig mit seiner ständigen Rechtsprechung begründet, daß die Einschaltung eines gewerblichen Zwischenvermieters bei Wohnraum ein Fall des § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) sei, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall beachtliche Gründe die gewählte Gestaltung rechtfertigten.

Damit weiche das FG von der Auffassung des BFH in zahlreichen Entscheidungen, insbesondere im Urteil vom 14. Mai 1992 V R 12/88 (BFHE 168, 468, BStBl II 1992, 931) ab. Der BFH habe insoweit entschieden, daß bei der Beurteilung, ob ein Fall des § 42 AO 1977 vorliege, zu prüfen sei, ob die gewählte Gestaltung durch wirtschaftliche oder sonstige beachtliche nichtsteuerliche Gründe zu rechtfertigen sei.

Das FG sei sich dieser Abweichung bewußt. Es gehe in einer Art Hilfsbegründung auf die abweichende Rechtsprechung des BFH ein (ohne die Gründe des Klägers selbständig zu würdigen), um zu der Feststellung zu gelangen, daß auch nach der BFH-Rechtsprechung die von ihm, dem Kläger, vorgetragenen Gründe die Einschaltung des Zwischenmieters nicht rechtfertigten.

b) Die Frage der Abweichung des FG-Urteils von der BFH-Rechtsprechung braucht der Senat nicht weiter zu erörtern. Denn das angefochtene Urteil beruht nicht auf dieser Abweichung (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Das FG stützte das Urteil kumulativ auf die beiden --vom Kläger in der Beschwerdeschrift angesprochenen-- Gründe. Diese tragen das Urteil jeweils selbständig. Das gilt auch für die Beurteilung der vom Kläger geltend gemachten Gründe nach den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung. Der Kläger wendet zwar gegen diese Begründung ein, die Bezugnahme des FG auf eine Reihe von BFH-Urteilen anstelle einer eigenen Würdigung und Begründung sei rechtsstaatlich bedenklich. Denn es sei nicht erkennbar, ob und in welcher Weise das Gericht die vorgetragenen Gründe einzeln oder in der Gesamtschau gewürdigt habe. In Anbetracht der langjährigen ständigen Rechtsprechung des Senats zu diesen (auch im Streitfall vom Kläger aufgeworfenen) Fragen, die u.a. in dem in der Beschwerde herangezogenen Urteil in BFHE 168, 468, BStBl II 1992, 931 zusammenfassend beantwortet wurden, ist der abgekürzte Begründungsweg des FG aber nicht zu beanstanden.

2. Die Beschwerde führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision, soweit der Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten) geltend macht. Aus dem Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zum Verzicht auf die Steuerbefreiung der Gebäudevermietung folgert er, daß aus seiner Sicht bei Abschluß der Mietverträge im August 1981 der Gesetzgeber bei der Neufassung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 die gewählte Gestaltung der Wohnungsvermietung (zur Förderung des Wohnungsbaus) habe ermöglichen wollen und gerade deshalb davon abgesehen habe, sie als mißbräuchlich auszuschließen. Einschränkende Tendenzen seien erst später (erstmals nachfolgend durch das BMF-Schreiben vom 27. Juni 1983, BStBl I 1983, 347) deutlich geworden.

Für diese Fragen besteht kein grundsätzlicher Klärungsbedarf. In dem bereits angegebenen Urteil in BFHE 168, 468, BStBl II 1992, 931 hat der Senat auf seine Rechtsprechung verwiesen, derzufolge die historische Entwicklung des § 9 UStG 1980 nicht ergibt, daß Zwischenvermietungen (jedenfalls im Rahmen von Gesamtkonzepten --Bauherrenmodellen--) grundsätzlich nicht unangemessen sind.

3. Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Wiedergabe der Begründung.

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