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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.11.1999
Aktenzeichen: V B 82/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat einen Holzrückbetrieb. Da der Kläger keine Jahressteuererklärung abgegeben hatte, veranlagte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Kläger im Schätzungswege zur Umsatzsteuer für das Streitjahr 1993; bei geschätzten Umsätzen von 60 000 DM und Vorsteuerbeträgen von 15 000 DM ergab sich ein Vorsteuerüberschuss von 6 000 DM. Die Voranmeldungen des Klägers hatten Umsätze von 18 013 DM und Vorsteuerbeträge von 14 670,48 DM ausgewiesen.

Der Umsatzsteuerbescheid wurde bestandskräftig. Die nach Ablauf der Einspruchsfrist eingereichte Umsatzsteuererklärung wies Umsätze von 23 014 DM und Vorsteuerbeträge von 15 983,50 DM aus; dies ergab einen Vorsteuerüberschuss von 12 531,40 DM.

Der Kläger beantragte daraufhin beim FA die Feststellung der Nichtigkeit des Steuerbescheids. Das FA lehnte die begehrte Feststellung ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Beschwerde, die er auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz der Vorentscheidung von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) stützt.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder das Urteil des FG von einer Entscheidung des BFH abweicht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). In der Beschwerdeschrift muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Das Urteil des FG weicht nicht von den in der Beschwerdeschrift genannten Entscheidungen des BFH ab.

Das Urteil vom 18. Dezember 1984 VIII R 195/82 (BFHE 142, 558, BStBl II 1986, 226) beschäftigt sich nicht mit der Nichtigkeit von Schätzungsbescheiden. Nach dem Beschluss vom 14. April 1989 III B 5/89 (BFHE 156, 376, BStBl II 1990, 351) führen selbst grobe Schätzungsfehler bei der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen regelmäßig nicht zur Nichtigkeit der darauf beruhenden Bescheide. Das FG hat sein Urteil ausdrücklich auch auf diese Entscheidung gestützt. Der Vorentscheidung und dem BFH-Beschluss in BFHE 156, 376, BStBl II 1990, 351 liegt dementsprechend derselbe Rechtssatz zugrunde. Eine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist nicht ersichtlich.

2. Die Rechtssache ist auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

Es ist --wie dargelegt-- hinreichend geklärt, dass selbst grobe Schätzungsfehler regelmäßig nicht zur Nichtigkeit eines Schätzungsbescheids führen (vgl. auch BFH-Beschluss vom 22. Dezember 1994 X B 123/93, BFH/NV 1995, 661). Eine weitere Klärung ist --auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers-- im Streitfall nicht erforderlich und nicht zu erwarten.

3. Von der Bekanntgabe einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

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