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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.12.2003
Aktenzeichen: V B 83/02
Rechtsgebiete: FGO, UStG


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, schloss mit der L-GmbH in Österreich am 5. April 1993 bzw. 15. Mai 1993 einen Generalübernehmervertrag zur Errichtung eines Autohauses. Am 15. Juni 1993 erteilte die L-GmbH Österreich der L-GmbH in Deutschland Vollmacht zur Abwicklung und Wahrnehmung aller Geschäfte für das Bauvorhaben der Klägerin. Geschäftsführer sowohl der L-GmbH Österreich als auch der L-GmbH Deutschland waren X und Y.

Die Klägerin machte in ihrer Umsatzsteuererklärung für 1993 als Vorsteuerbeträge die in Teilrechnungen über die Bauleistungen ausgewiesene Umsatzsteuer geltend. Diese Rechnungen waren zum Teil von der L-GmbH Deutschland ausgestellt, zum Teil auf Briefbögen der L-GmbH Österreich aber mit Zusatz "L-GmbH Deutschland" ausgestellt worden. Mit Schreiben vom 28. April 1995 erteilte die L-GmbH Deutschland der Klägerin eine Gutschrift über den gesamten Betrag einschließlich Umsatzsteuer und erläuterte, die "von ihnen geleisteten Zahlungen an unsere Gesellschaft in Höhe von ... DM sind mit der Schlussrechnung der L-GmbH Österreich zu verrechnen". Versehentlich seien die Bauleistungen von ihr, der L-GmbH Deutschland, abgerechnet worden, obwohl das Auftragsverhältnis mit der L-GmbH Österreich bestanden habe.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) vertrat die Auffassung, die Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen der L-GmbH Deutschland seien nicht abziehbar, weil diese nicht über eigene Leistungen an die Klägerin abgerechnet habe.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, zivilrechtlich und wirtschaftlich sei Vertragspartner der Klägerin die L-GmbH Österreich gewesen. Entscheidend sei insoweit, dass der Generalübernehmervertrag mit ihr abgeschlossen und nichts dafür ersichtlich sei, dass sich während der Abwicklung der Baumaßnahme daran etwas geändert habe. Dagegen spreche schon das Schreiben der L-GmbH Deutschland an die Klägerin vom 28. April 1995. Zudem hätten beide Geschäftsführer gegenüber dem FA, das sie als Auskunftspersonen angehört habe, übereinstimmend in ihren schriftlichen, vom Geschäftsführer Y allerdings nicht unterschriebenen Aussagen erklärt, lediglich die Abwicklung des mit der L-GmbH Österreich geschlossenen Vertrages sei der L-GmbH Deutschland übertragen worden.

Die Klägerin selbst habe keinen Sachverhalt behauptet, aus dem sie Anhaltspunkte dafür hätte entnehmen können, die für die L-GmbH Deutschland handelnden Personen, die beide Gesellschaften gleichermaßen vertreten hätten, hätten das Bauprojekt anstelle der L-GmbH Österreich übernommen und im Namen der L-GmbH Deutschland durchführen und abwickeln wollen. Das sich in Rechnungen und Storni und sonstigen Schreiben und Protokollen dokumentierende widersprüchliche und uneinheitliche Verhalten sei --auch für die Klägerin offensichtlich erkennbar-- darauf zurückzuführen gewesen, dass die beiden in Personalunion handelnden Geschäftsführer ersichtlich juristisch nicht geschult gewesen und die formellen Dinge nicht so genau genommen hätten.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Klägerin hat Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigten, entweder nicht schlüssig dargelegt oder sie liegen nicht vor.

Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung,

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder

3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gemäß § 116 Abs. 3 FGO müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.

1. Wird als Verfahrensmangel des FG mangelnde Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO gerügt, so ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, welche Tatsache aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, die genauen Fundstellen (Schriftsatz, Terminprotokoll), in denen die Beweisthemen aufgeführt worden sind, das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme, inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr von diesem gerügt werden konnte (ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2002 V B 25/02, BFH/NV 2002, 1407, m.w.N.). Diese Darlegungsvoraussetzungen hat die Klägerin nicht erfüllt. Insbesondere hat sie nicht mit weiteren Angaben konkretisiert, inwiefern die Anhörung der beiden Geschäftsführer als Zeugen zu einer von deren schriftlichen Äußerungen abweichenden Aussage geführt hätte.

Soweit die Klägerin die ihrer Ansicht nach fehlende Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Rechtsanwalts Z vom 13. März 1997 rügt, das "Bestandteil der Prozessakten zum Az. ..." sein soll, fehlt es schon daran, dass sie nicht dargelegt hat, wann sie auf das --tatsächlich nicht bei diesen Akten befindliche-- Gutachten hingewiesen haben will. Im Übrigen hat sich das FG mit der Frage, ob der Vertragspartner auf der Auftragnehmerseite gewechselt habe, in seinem Urteil ausdrücklich befasst und diese Frage verneint. Dass es der möglicherweise durch das Privatgutachten bestärkten Rechtsauffassung der Klägerin nicht gefolgt ist, betrifft die rechtliche Würdigung von Tatsachen. Zu welchen weiteren Tatsachenermittlungen das Gutachten Anlass gegeben hätte, ist nicht ersichtlich.

Die Klägerin hat auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Der Vorsteuerabzug setzt nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes u.a. voraus, dass ein anderer Unternehmer entgeltliche Lieferungen oder sonstige Leistungen für das Unternehmen des vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmers ausführt und die hierfür geschuldete Umsatzsteuer in einer Rechnung gesondert ausgewiesen hat. Die Angaben in der Rechnung müssen zutreffend sein, d.h. der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass leistender Unternehmer und Rechnungsaussteller identisch sind (BFH-Beschluss vom 17. Mai 2002 V B 105/01, BFH/NV 2002, 1349, m.w.N.). Die Frage, ob im konkreten Sachverhalt die Rechnungsangaben den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern ist eine Frage der Sachverhaltswürdigung. Gleiches gilt für die Frage, ob ein anderer Unternehmer als der ursprüngliche Vertragspartner dessen vertragliche Verpflichtungen übernommen und im eigenen Namen gegenüber dem Leistungsempfänger ausgeführt hat. Einwendungen gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, soweit nicht einer der Zulassungsgründe erfüllt ist, rechtfertigen die Zulassung der Revision im Übrigen nicht.

Auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) hat die Klägerin nicht ordnungsgemäß dargelegt, denn sie hat nicht, wie erforderlich, voneinander abweichende Rechtssätze des FG einerseits und des BFH bzw. --soweit sie eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) rügt-- des BGH andererseits gegenübergestellt. Dass das FG, wie die Klägerin meint, bei Anwendung der Rechtsprechung des BFH bzw. des BGH auf den konkreten Sachverhalt zu einem anderen Ergebnis kommt, als sich die Klägerin dies vorstellt, rechtfertigt keine Zulassung der Revision.

2. Im Übrigen ergeht die Entscheidung nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Begründung.

Ende der Entscheidung

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