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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.11.2004
Aktenzeichen: V B 83/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 73 Abs. 1 Satz 2 | |
FGO § 78 | |
FGO § 78 Abs. 1 | |
FGO § 78 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat im Rahmen seines Rechtsstreits wegen Umsatzsteuer 1997 und 1998 Akteneinsicht beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) beantragt. Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag mit Beschluss vom 22. April 2004 abgelehnt und ihm anheim gestellt, die Akten nach seiner Wahl beim FG oder beim Amtsgericht (AG) X einzusehen. Es hielt die Akteneinsicht im FA nicht für zweckmäßig, da zu den Beamten der FÄ in X ein gespanntes Verhältnis bestehe.
Mit Beschluss vom 13. Mai 2004 6 K 5000/03 hat das FG der Prozessbevollmächtigten (GmbH) des Klägers Akteneinsicht in den Räumen eines FA in X gewährt, jedoch mit der Maßgabe, dass eine Vertretung der Bevollmächtigen durch den Kläger persönlich oder eine Begleitung des Vertreters der GmbH durch den Kläger ausgeschlossen ist.
Gegen beide Beschlüsse wurden Beschwerden eingelegt mit dem Antrag, die Beschlüsse des Hessischen FG vom 22. April 2004 und 13. Mai 2004 "aufzuheben und darüber zu entscheiden, daß dem Kläger und Klägervertreter uneingeschränkt Akteneinsicht in den Räumen eines Finanzamts in X zu gewähren ist".
Das FA hält die Beschwerden für unbegründet.
II. 1. Der Senat geht davon aus, dass die Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. April 2004 im Namen des Klägers und die Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. Mai 2004 von der Prozessbevollmächtigten des Klägers kraft eigenen Rechts eingelegt worden ist. Der Prozessbevollmächtigte, der Akteneinsicht beantragt hat, kann nämlich gegen die Versagung der Akteneinsicht selbst Beschwerde einlegen; in derartigen Fällen ist regelmäßig der Prozessbevollmächtigte als Beschwerdeführer anzusehen (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 9. September 2003 VI B 63/02, BFH/NV 2004, 207).
2. Der Senat hält es für zweckmäßig, die beiden Beschwerdeverfahren gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu trennen und die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss vom 13. Mai 2004 in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden.
3. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 22. April 2004 hat keinen Erfolg.
Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO können die Beteiligten die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.
Die Akteneinsicht erfolgt demnach regelmäßig bei der Geschäftsstelle des FG, kann aber auch an einem anderen Ort erfolgen.
Die Entscheidung darüber, ob die Akteneinsicht an einem anderen Ort erfolgen soll, ist eine Ermessensentscheidung.
Für die Art und Weise der Anwendung des Ermessens ist der vom Gesetzgeber in § 78 FGO gesteckte Ermessensrahmen maßgebend. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel sein soll. Schon der Begriff "Einsehen" und die Regelung über die Erteilung von Abschriften durch die Geschäftsstelle des Gerichts belegen das. Das bedeutet, dass nach der Entscheidung des Gesetzgebers den Beteiligten und ihren Prozessbevollmächtigten grundsätzlich zugemutet wird, sich zur Ausübung ihres Rechts auf Akteneinsicht zum Gericht zu begeben. Den Belangen des Klägers ist in ausreichendem Ausmaß dadurch Rechnung getragen, dass ihm die Akteneinsicht beim AG X gewährt wird. Die Befürchtung des Klägers, dass die Fertigung von Kopien durch Bedienstete des AG automatisch Einblick dieser Bediensteten in die Steuerakten nach sich zieht, ist bereits deshalb unbegründet, weil das Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung --AO 1977--) auch für die Bediensteten des AG gilt. Im Übrigen kann der Kläger, soweit er zur Klagebegründung Kopien von bei den Akten befindlichen Unterlagen benötigt, sich diese nach der ausdrücklichen Regelung des § 78 Abs. 1 FGO von der Geschäftsstelle des FG erteilen lassen.
Ende der Entscheidung
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