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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.10.2003
Aktenzeichen: V B 85/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 79b
FGO § 79b Abs. 1
FGO § 79b Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unter dem Datum vom 21. März 2001 ein Bescheid über Hinterziehungszinsen ergangen; der Bescheid war an die Steuerberater des Klägers adressiert.

Diese haben mit Telefax vom 30. April 2001 Einspruch eingelegt.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat den Einspruch wegen Versäumnis der Einspruchsfrist als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat daraufhin im Februar 2002 Klage erhoben. In der Klageschrift heißt es:

"Die Beklagte hat zu Unrecht Hinterziehungszinsen festgesetzt. Zudem hat die Beklagte den strittigen Bescheid und den diesem Bescheid zu Grunde liegenden Umsatzsteuerbescheid für 1998, falsch bzw. nicht zugestellt.

Die Beklagte behauptet dagegen der Einspruch sei verspätet vorgebracht."

Außerdem beantragte der Prozessvertreter des Klägers für die Vorlage der (weiteren) Klagebegründung eine Frist bis 30. April 2002. Dementsprechend wurde er vom Finanzgericht (FG) gebeten, die Klage bis zu diesem Zeitpunkt zu begründen. Nachdem die (weitere) Klagebegründung trotz Erinnerung ausblieb, setzte das FG mit Anordnung vom 17. Juni 2002 eine Frist gemäß § 79b Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis 1. August 2002 zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren der Kläger sich beschwert fühle. Über die Rechtsfolgen der Versäumung der Frist wurde der Klägervertreter belehrt.

Nachdem auch diese Frist ergebnislos verstrichen war, wies das FG die Klage zunächst mit Gerichtsbescheid als unbegründet ab.

Hiergegen beantragte der Kläger mündliche Verhandlung. Zur Begründung der Klage trug der Prozessbevollmächtigte des Klägers nunmehr vor, der Bescheid sei in seiner Kanzlei erst am 29. März 2001 eingegangen.

Das FG wies die Klage erneut ab; es hielt den Kläger mit seinem neuen Vorbringen nach § 79b Abs. 3 FGO für ausgeschlossen. Es meinte die Zulassung der vom Kläger nach dem 1. August 2002 vorgebrachten Erklärungen und Beweismittel hätten die Erledigung des Rechtsstreits verzögert; sie hätten eine Vernehmung der Sachbearbeiterin des FA und der das Posteingangsbuch führenden Kanzleiangestellten notwendig gemacht. Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Beschwerde. Er rügt Verletzung rechtlichen Gehörs. Er meint, die Anordnung nach § 79b FGO sei allgemein und nicht spezifisch gewesen. In der mündlichen Verhandlung sei festgestellt worden, dass der Entwurf des Bescheids vom 21. März 2001 keinen Vermerk über den tatsächlichen Postausgang enthalte.

Das FA ist der Beschwerde entgegen getreten.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Entgegen der Ansicht des Klägers war die Anordnung nach § 79b FGO nicht zu allgemein gehalten. Angesichts des Inhalts der Klageschrift war eine genauere Bezeichnung der in § 79b FGO genannten Tatsachen nicht möglich. Die Anordnung war bestimmt genug, um dem Kläger den Vortrag zu ermöglichen, der Zinsbescheid sei erst am 29. März 2001 zugegangen.

Das FG hat in der Vorentscheidung begründet, warum die Zulassung der in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Erklärungen und Beweismittel seines Erachtens die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hätte; es hielt --bei Zulassung der Erklärungen und Beweismittel-- eine weitere Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung für notwendig. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, dass die Vernehmung der Zeugen verfahrensfehlerhaft gewesen wäre. Damit ist nicht schlüssig gerügt, dass das FG durch die Nichtzulassung der nachträglich vorgebrachten Erklärungen und Beweismittel die Vorschrift des § 79b FGO verletzt hat.

Dementsprechend ist auch eine Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes) nicht ordnungsgemäß gerügt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt keinen Schutz gegen gerichtliche Entscheidungen, die den Vortrag eines Beteiligten gemäß § 79b FGO ganz oder teilweise außer Betracht lassen (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23. April 1999 I B 120/98, BFH/NV 1999, 1360; vgl. auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. Mai 1987 1 BvR 903/85, BVerfGE 75, 302).

Ende der Entscheidung

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