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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.02.2005
Aktenzeichen: V B 87/04
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 96
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
AO 1977 § 162
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Kommanditgesellschaft, hatte die Aufbereitung und Entwicklung von Einkaufszentren, die Baubetreuung, die Durchführung von Bauleistungen hierfür, Verwaltung von Einkaufszentren und die Durchführung von gewerblicher Vermietung, den Betrieb von Parkhäusern sowie die Beteiligung an gleichartigen Unternehmungen zum Gegenstand. Gesellschafter der Klägerin sind die Eheleute X.

Ab 1992 führte die Klägerin Verhandlungen mit der Firma D, deren Makler Z sowie der Stadt A über den Verkauf eines Grundstücks in A. Im Juli 1993 kam es dann zum Verkauf des Grundstücks an die B-GbR und die C-GmbH (im Folgenden nur noch: GmbH). Die GmbH war ebenfalls im Juli 1993 gegründet worden; ihr Stammkapital betrug 200 000 DM. An ihm wurde Frau X mit einem Gesellschaftsanteil von 15 % (30 000 DM) beteiligt.

Aufgrund der Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle ... und einer Außenprüfung kam der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zum Ergebnis, dass die Beteiligung von Frau X an der GmbH mit dem Nennwert von 30 000 DM und einem tatsächlichen und vereinbarten Wert von 1,5 Mio. DM die Gegenleistung für die Tätigkeit der Klägerin beim Verkauf des Grundstücks gewesen sei und setzte die Umsatzsteuer entsprechend fest (Umsatzsteuerbescheid für 1993 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 14. Oktober 2002).

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Beschwerde, mit der sie Verletzung des § 96 der Finanzgerichtsordnung (FGO) rügt. Das FG habe Tatsachen, die sich eindeutig aus den Akten ergäben, bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen bzw. bei seiner Überzeugungsbildung Sachverhaltsunterstellungen durchgeführt, die nicht durch ausreichende Feststellungen getragen würden, oder das Nichtvorliegen von Tatsachen unterstellt.

Die Klägerin beantragt, die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Der Kläger hat in der Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO lediglich die Verletzung des § 96 FGO --und damit einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO-- gerügt. Soweit er im Schriftsatz vom 20. Januar 2005 die Beschwerde zusätzlich auf die Vorschrift des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO stützt, ist dieses Vorbringen verspätet; im Übrigen werden in diesem Schriftsatz auch nicht die Voraussetzungen gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO dargelegt.

2. Die Beschwerdebegründung vom 13. August 2004 enthält keine schlüssige Rüge eines Verfahrensmangels und entspricht deshalb nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis gewonnenen Überzeugung; § 162 der Abgabenordnung (AO 1977) gilt sinngemäß; das FG darf demnach auch die Besteuerungsgrundlagen schätzen.

Nach den Feststellungen des FG hat Frau X im Dezember 1997 eine Beteiligung von 10 % am Stammkapital für 1 Mio. DM veräußert. Hieraus hat das FG geschlossen, dass die X im Jahre 1993 eingeräumte Beteiligung von 15 % am Stammkapital 1,5 Mio. DM wert gewesen war. Diese Schlussfolgerung lässt zwar eventuelle Wertänderungen zwischen 1993 und 1997 außer Betracht. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich aber nicht, dass derartige Wertänderungen vorgelegen haben und sich aus der Akte ergaben. Das FG durfte deshalb im Rahmen des § 96 FGO davon ausgehen, dass die Beteiligung der X an der GmbH im Jahre 1993 l,5 Mio. DM wert war.

Mangels anderer Anhaltspunkte durfte das FG auch davon ausgehen, dass der Gesellschaftsanteil (abgesehen von einer von X geleisteten Stammeinlage in Höhe von 30 000 DM) die Gegenleistung für umsatzsteuerpflichtige Leistungen der Klägerin im Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks war. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich kein anderer Rechtsgrund für die Beteiligung der X an der GmbH im Werte von 1,5 Mio. DM.

Nach Auffassung der Steuerfahndung, die sich das FG zu Eigen gemacht hat, war die "Firmengruppe T", zu der auch die GmbH gehörte, der Leistungsempfänger. Dieser mag damit nur ungenau beschrieben sein; eine genaue Beschreibung des Leistungsempfängers erscheint aber auch nicht nötig. Es reicht aus, dass das FG gemäß § 96 FGO die Überzeugung gewonnen hatte, die Klägerin habe im Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks eine oder mehrere steuerpflichtige Leistungen an die Gesellschaften der Firmengruppe T oder einzelne Gesellschaften oder Personen dieser Firmengruppe erbracht.

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